DEPARTMENT OF JUSTICE

Los Santos Gesetzbuch

Recht · Ordnung · Gerechtigkeit

STRG + F
Grundgesetz (GG)
Artikel 1
  1. 1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller Bürger und staatlichen Gewalten.
Artikel 2
  1. 1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
  2. 2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
  1. 1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2. 2. Männer, Frauen und alle anderen gesetzlich anerkannten Geschlechter sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung aller Geschlechter.
  3. 3. Niemand darf auf Grund von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, religiöser oder politischer Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.
  4. 4. Niemand darf auf Grund seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 4
  1. 1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
  2. 2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, sollte dieses verfassungskonform sein und gegen keine geltende Rechte verstoßen.
Artikel 5
  1. 1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt sofern es kein besonderer Umstand wie z.B. eine Notstandssituation erfordert.
  2. 2. Diese Rechte finden Ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.
  3. 3. Staatsdiener werden in diesem Recht eingeschränkt. Um die Neutralität zu wahren und das Ansehen ihres Dienstherrn nicht zu schädigen, sind sie dazu angehalten, stets Zurückhaltung auszuüben. Die betrifft alles was mit dienstlichen Mitteln oder Informationen zu tun hat oder die Beamten in ihrer Neutralität schädigt.
Artikel 6
  1. 1. Alle Bürger*Innen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  2. 2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 7
  1. 1. Das Wohneigentum, einschließlich Wohnungen, Häuser, Anwesen, Grundstücke und dazugehöriger Nebenräume, ist unverletzlich.
  2. 2. Durchsuchungen dürfen nur durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch einen Staatsanwalt oder Leitende Personen des LSPD (Chief of Police oder rechtlicher Vertreter) angeordnet und durchgeführt werden. Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug sind nach durchführung so bald wie möglich durch den Chief of Justice, seiner Vertretung oder dem State Judge auf rechtmäßigkeit zu prüfen.
  3. 3. Eine Durchsuchung darf gemäß pro Beschluss maximal einmalig erfolgen und es darf ausschließlich das im Beschluss genannte Hab und Gut durchsucht werden.
  4. 4. Die Gültigkeit eines Beschlusses wird im jeweiligen Fall von der Justiz Behörde festgelegt. Die Maximaldauer von 72 Stunden darf dabei nicht überschritten werden.
Rechtliche Bestimmungen (RB)
§1 Gültigkeitsbereich
  1. 1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf den Staat San Andreas, die Stadt Los Santos, das mexikanische Hoheitsgebiet, die Insel Roxwood sowie auf alle angrenzenden Gewässer im Umkreis von 10 Seemeilen, einschließlich der darin liegenden Inseln. Die darin definierten rechtlichen Bestimmungen sowie die damit verbundene Strafverfolgung richten sich nach den in dieser Gesetzesfassung festgelegten Kriterien. Das Gesetz tritt am 07. Februar 2024 in Kraft und wurde zuletzt am 11. September 2025 aktualisiert.
§2 Zeitliche Geltung
  1. 1. Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
  2. 2. Wird die Gesetzesfassung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
  3. 3. Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt haben oder im Falle des Unterlassens hätte gehandelt werden müssen. Wann Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
§3 Örtliche Geltung
  1. 1. Eine Tat ist an jenem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täter eintreten sollte.
§4 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
  1. 1. Vorsätzlich handelt, wer wissentlich nach der Rechtsprechung eine strafbare Handlung umsetzt oder die Ausführung einer solchen begünstigt.
  2. 2. Fahrlässig handelt, wer die gewollte Verwirklichung der strafbaren Handlung durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der Sorgfalt ermöglicht.
§5 Versuch
  1. 1. Bereits der Versuch einer Straftat ist strafbar.
  2. 2. Der Versuch einer strafbaren Tat kann milder bestraft werden, die Entscheidung dessen obliegt den zuständigen Staatsanwälten der Judikative oder im Fall eines Verfahrens der bearbeitenden Richterschaft.
  3. 3. Die Androhung wird als versuchte Tat gewertet und ist ebenso strafbar.
§6 Täterschaft
  1. 1. Täterschaft bedeutet, dass eine Person eine Straftat direkt und unmittelbar begeht. Diese Person, die die Tat selbst ausführt und alle gesetzlich festgelegten Merkmale der Straftat erfüllt, wird als Täter bezeichnet. Der Täter ist also derjenige, der die Straftat eigenhändig begeht.
§7 Beihilfe
  1. 1. Als Beihilfe wird die Unterstützung eines Täters bei der Begehung der Tat gewertet. Diese Unterstützung kann sowohl physischer als auch psychischer Natur sein.
  2. 2. Vorsatz: Der Gehilfe muss vorsätzlich handeln, d.h., er muss wissen, dass seine Hilfeleistung die Haupttat unterstützt und dies auch will.
§8 Notwehr
  1. 1. Wer eine Tat begeht, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich selbst, Dritte oder Sachgut abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig. Die Anwendung der Notwehr muss jedoch angekündigt und nach Begehung bei der Exekutive angezeigt werden.
§9 Keine Strafe ohne Gesetz
  1. 1. Eine Tat kann nur dann bestraft werden, wenn die Tat vor Ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
§10 Allgemein sittenwidriges Handeln
  1. 1. Wer eine Tat begeht, die einen direkten Verstoß gegen die guten Sitten beschreibt und damit ein Verhalten, die Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck nicht erfüllt, sowie gegen das Anstandsgefühl und gegen gerecht Denkende verstößt, handelt strafbar.
  2. 2. Nach §10 Abs. 1 Rechtliche Bestimmungen muss nicht nach dem Gesetz strafbar sein, um eine rechtswidrige Handlung darzustellen.
  3. 3. Vergehen nach §10 Abs. 1 können von einem Anwalt angezeigt werden. Über das Strafmaß entscheidet der Chief of Justice, sein Vertreter oder die zugeteilte Richterschaft in einem Prozess.
§11 Strafzahlungen
  1. 1. Wenn eine Person straffällig geworden ist, wird sie im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe bestraft.
  2. 2. Sollte die Möglichkeit beim Zeitpunkt der Festnahme gegeben sein, dass die Person eine Strafzahlung leistet oder leisten kann, so ist diese an die Judikative oder Exekutive zu zahlen.
§12 Rechnungen
  1. 1. Rechnungen aller Art sind nach der gesetzlichen Frist von 7 Tagen zu begleichen. Sollte dies nicht geschehen, kann der Rechnungssteller Strafanzeige stellen.
  2. 2. Rechnungen, die nach 60 Tagen bzw. zwei Monaten nicht beglichen wurden, verfallen, sofern der Rechnungssteller keine Strafanzeige gestellt hat.
  3. 3. Rechnungen der Strafverfolgung verfallen nicht! Unbeglichene Rechnungen können nach Ablauf einer 7 tägigen Frist ab Ausstellung durch einen Richter in Ersatzhaft bis zu 120 Haft Einheiten umgewandelt werden. Der Faktor liegt hier bei 1000$ = 1 Haft Einheit.
§13 Medien und Soziale Medien
  1. 1. Es ist verboten, medial Inhalte zu verbreiten, die strafbare Handlungen darstellen oder zu solchen aufrufen.
  2. 2. Es ist verboten, strafbare Handlungen anzuleiten.
  3. 3. Verbot der Verherrlichung von Gewalt und Waffen.
    1. a) Die Verherrlichung von Gewalt und Waffen in jeglicher Form ist in den Medien untersagt.
    1. b) Die positive Darstellung oder Werbung für den Erwerb und Gebrauch von Waffen ist verboten.
  4. 4. Die Behörde hat das Recht, bei Verstößen gegen dieses Gesetz Ermittlungen durchzuführen und Sanktionen zu verhängen.
  5. 5. Beiträge in den Medien, die rechtlich verurteilt wurden, können zur Löschung beantragt werden. Dies ist lediglich über den Chief of Justice, seine Vertretung oder den amtierenden State Judge bei der Regierung zu erwirken.
§14 Gesetzgebung und Zuständigkeiten der Staatsorgane
  1. 1. Das Department of Justice ist befugt, Gesetzesentwürfe zu erstellen und diese der Regierung zur Prüfung vorzulegen.
  2. 2. Die ausschließliche Befugnis zur Verabschiedung neuer Gesetze obliegt der Regierung.
  3. 3. Das Department of Justice ist berechtigt, Beschlüsse zu erstellen und diese müssen der Regierung vorgelegt werden. Diese treten durch Zustimmung von der Regierung in Kraft und haben eine maximale Gültigkeitsdauer von 2 Wochen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
  4. 4. Sollte die Grundlage eines erlassenen Beschlusses über die Dauer von 2 Wochen hinaus fortbestehen, ist ein entsprechender Gesetzesentwurf zu erarbeiten und der Regierung zur Prüfung vorzulegen.
  5. 5. Die Regierung besitzt die uneingeschränkte Befugnis, Gesetze und Beschlüsse jederzeit zu ändern, aufzuheben oder in das Gesetzbuch aufzunehmen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§1 Diebstahl
  1. 1. Wer eine fremde Sache einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder Dritte dieser zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen. Jeglicher erlittener Schaden ist, den Geschädigten zu ersetzen.
  2. 2. Aneignung digitaler Sachen, Passwörtern und/oder Sicherheitsschlüssel, die einen direkten Zugang zu Daten ermöglichen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt oder sonst zugänglich macht, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe bestraft.
§2 Raub
  1. 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig anzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
  2. 2. In minder schweren Fällen kann das Strafmaß reduziert werden.
§3 Schwerer Raub
  1. 1. Als schwerer Raub wird gewertet, wenn das Ziel des Raubes unter folgende Kategorien eingeordnet werden kann:
  2. a) Staatliche Einrichtungen (Staatsbank, Juwelier)
    b) Institutionen, die der Forschung und Entwicklung dienen
§4 Sachbeschädigung
  1. 1. Wer eine fremde Sache oder Rechtsgut beschädigt, zerstört, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. 2. Der verursachte Schaden ist, den Geschädigten durch den Täter zu ersetzen.
§5 Körperverletzung
  1. 1. Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. 2. Wer eine Person fahrlässig misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  3. 3. Finanzielle Ersatzleistungen können durch eine Zivilklage eingefordert werden. Der Entscheid darüber wird in einem Prozess von der Richterschaft, dem Chief of Justice oder seinem rechtlichen Vertreter festgelegt.
§6 Gefährliche Körperverletzung
  1. 1. Wer die Körperverletzung
    1. a) mit Hilfe jeglicher Gegenstände oder Waffen,
    2. b) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
    3. c) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
  2. 2. Der Versuch ist strafbar.
§7 Mord
  1. 1. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
  2. 2. Der Mörder ist mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§8 Totschlag
  1. 1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
  2. 2. Der Totschläger wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 30 Hafteinheiten bestraft.
§9 Beleidigung
  1. 1. Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die die Ehre oder das Ansehen der Person verletzen, wird mit einer Geldstrafe bestraft
§10 Terrorismus
  1. 1. Terroristische Handlungen sind verboten. Terroristische Handlungen umfassen jegliche Handlungen, die darauf abzielen:
    1. a) die Bevölkerung durch Gewalt oder Drohungen zu erschrecken,
    2. b) den Staat oder internationale Organisationen zu erpressen,
    3. c) schwerwiegende politische, ideologische, religiöse oder andere gesellschaftliche Ziele durch Gewaltanwendung oder die Androhung von Gewalt zu erreichen.
  2. 2. Das Verbot gilt für Einzelpersonen sowie für Gruppen, Organisationen und Vereinigungen, die terroristische Handlungen vorbereiten, unterstützen, fördern oder durchführen.
  3. 3. Terrorismus im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die:
    1. a) darauf abzielt, den Tod oder schwere Körperverletzung bei Zivilpersonen oder Nichtkombattanten zu verursachen,
    2. b) erhebliche Sachschäden oder Störungen kritischer Infrastrukturen verursacht oder zu verursachen droht,
    3. c) eine Regierung oder internationale Organisation zu Handlungen oder Unterlassungen zu nötigen,
    4. d) die Bevölkerung in erheblichem Maße zu erschrecken oder einzuschüchtern.
  4. 4. Der Terrorismus-Status kann einer Person, Gruppe, Organisation oder Vereinigung zugewiesen werden, wenn:
    1. a) sie an der Planung, Vorbereitung, Durchführung oder Unterstützung terroristischer Handlungen beteiligt sind,
    2. b) sie in Verbindung mit bekannten terroristischen Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen stehen,
    3. c) sie finanzielle oder materielle Unterstützung für terroristische Aktivitäten bereitstellen.
  5. 5. Bei der Festnahme innerhalb des geltenden Zeitraums muss der betroffenen Person das Dokument für den Terroristen-Status einmalig vorgelegt werden, es sei denn, es besteht dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
  6. 6. Die Vergabe des Terrorismus-Status erfolgt durch den General Attorney des Department of Justice und unter Zusammenarbeit mit der Beweiskraft von anderen exekutiven Einrichtungen. Um diesen Status verhängen zu können, braucht es eine eindeutige Beweislage und zuvor gescheiterte Schlichtungsversuche mit der betroffenen Partei.
  7. 7. Terroristische Handlungen werden mit 60 Hafteinheiten bestraft.
§11 Falschaussage / Meineid
  1. 1. Wer uneidlich eine Falschaussage in einer förmlichen Vernehmung trifft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. 2. Wer vor Gericht eidlich eine Falschaussage trifft und somit falsch schwört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§12 Hausfriedensbruch
  1. 1. Wer widerrechtlich in eine Wohnstätte, Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in eine öffentliche Einrichtung eindringt, sich dort ohne Befugnis aufhält und sich auf Aufforderung des Besitzers, Weisungsbefugten oder Exekutivbeamten diesem nicht entfernt ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§13a Freiheitsberaubung
  1. 1. Wer einen Menschen einsperrt oder auf eine andere Art dessen Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§13b Geiselnahme
  1. 1. Wer einen Menschen einsperrt oder auf eine andere Art dessen Freiheit beraubt und eine Forderung für dessen Freilassung stellt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§14 Erpresserischer Menschenraub
  1. 1. Wer einen Menschen entführt oder sich seiner Person bemächtigt und die Sorge des Opfers oder Dritter um das Wohl des Opfers ausnutzt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
  2. 2. Der Täter nutzt die entführte Person als Druckmittel, um seine Forderungen durchzusetzen.
  3. 3. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten bestraft.
§15 Missbräuchlicher Notruf
  1. 1. Wer die Notruf-Funktionen oder die Notruf-Telefonnummer einer staatlichen Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§16 Unterlassene Hilfeleistung
  1. 1. Wer bei Unglücksfällen, Notsituationen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. 2. Bestraft wird auch, wer in solchen Notsituationen Dritte daran hindert, Hilfe auszuüben.
§17 Üble Nachrede
  1. 1. Wer einem anderen für einen Dritten in einer wahrnehmbaren Weise eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§18 Dokumentenfälschung
  1. 1. Wer ein unechtes Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. 2. Wer unter Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt, das zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§19 Besitz illegaler Gegenstände
  1. 1. Wer ohne ausdrückliche Erlaubnis illegale Gegenstände besitzt oder lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. 2. Als illegale Gegenstände sind folgende zu klassifizieren:
    1. a) Explosivstoffe und Sprengsätze jeglicher Art
    2. b) Gefälschte oder gestohlene Waren
    3. c) Gegenstände, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden sollen
    4. d) Diebesgut, was aus gesicherten Orten entwendet wird
    5. e) Teile zum Herstellen von Waffen
  3. 3. Verbot des Besitzes und der Nutzung
    1. a) Der Besitz und die Nutzung illegaler Gegenstände sind verboten
    2. b) Jede Person, die im Besitz eines illegalen Gegenstandes ist, ist verpflichtet, diesen unverzüglich den zuständigen Behörden zu übergeben
  4. 4. Verbot des Handels
    1. a) Der Handel mit illegalen Gegenständen ist untersagt
    2. b) Der Versuch, illegale Gegenstände zu handeln, steht dem vollendeten Handel gleich und ist strafbar
  5. 5. Straf- und Bußgeldvorschriften
    1. a) Wer gegen das Verbot des Besitzes oder der Nutzung illegaler Gegenstände verstößt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft
    2. b) Wer gegen das Verbot des Handels mit illegalen Gegenständen verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft
    3. c) Die Strafe wird pro eindeutig unterschiedlichem Gegenstand und nicht nach Mengen der davon mit sich geführten Gegenstände vergeben
  6. 6. Ausnahmen und Sonderregelungen
    1. a) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gegenstände, die von Behörden zu dienstlichen Zwecken verwendet werden
    2. b) Wissenschaftliche Einrichtungen können auf Antrag und nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine Ausnahmegenehmigung für den Besitz und die Nutzung bestimmter illegaler Gegenstände zu Forschungszwecken erhalten
§20 Selbstjustiz
  1. 1. Als Selbstjustiz wird die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht an Leib, Leben und Rechtsgut bezeichnet, die ein Betroffener im eigenen Namen selbst übt. Selbstjustiz wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
  2. 2. Wer Selbstjustiz im Namen Dritter, als Beobachter für erlittenes Unrecht an Leib, Leben und Rechtsgut ausübt, macht sich der Selbstjustiz schuldig und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§21 Identitätsfeststellung
  1. 1. Jeder Bürger ist ausweispflichtig gegenüber staatlichen Beamten.
  2. 2. Sollte die Ermittlung der Identität nicht vollzogen werden können, ist die Person bis zur Feststellung der Identität festzusetzen und gegebenenfalls mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
  3. 3. Bei staatlichen Bediensteten im Dienst ersetzt der Dienstausweis den Personalausweis.
§22 Vermummungsverbot
  1. 1. Das Tragen von Kleidung zum Zwecke der Vermummung ist verboten. Als Vermummung wird die Bedeckung des Gesichts zu 2/3 definiert.
§23 Erregung öffentlichen Ärgernisses
  1. 1. Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt oder sich unbekleidet in der Öffentlichkeit bewegt und sich Dritte dadurch gestört fühlen, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§24 Sexuelle Belästigung
  1. 1. Sexuelle Belästigung umfasst unerwünschte sexuelle Anspielungen oder Kommentare, unaufgeforderte sexuelle Nachrichten oder Bilder sowie unerwünschtes Berühren oder körperliche Annäherungen; wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§25 Sperrbezirke
  1. 1. Als Sperrbezirke gelten in diesem Staate:
    • a) die Militärbasis / das Staatsgefängnis
    • b) Ausgerufene Sperrbezirke der Exekutivbeamten
  2. 2. Das Betreten oder Überfliegen einer solchen Sperrzone ohne ausdrückliche Erlaubnis oder Genehmigung ist strengstens verboten.
  3. 3. Wer eine Sperrzone ohne ausdrückliche Erlaubnis betritt, kann eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Außerdem ist in einer Sperrzone mit Beschuss zu rechnen..
§26 Glücksspiel
  1. 1. Ein Glücksspiel definiert sich darin, dass die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängt.
  2. 2. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist den vom Staat zugelassenen Glücksspiel Vereinigungen vorbehalten.
  3. 3. Wer ohne staatliche Erlaubnis Glücksspiel betreibt und/oder ausrichtet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§27 Menschenhandel
  1. 1. Mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, ausbeutet durch:
    • a) eine Beschäftigung
    • b) die Begehung von mit Strafe abhängigen Handlungen
    • c) wirtschaftliche Geldleistungen
  2. 2. Eine Einwilligung des Opfers ist unerheblich.
§28 Gefangenenbefreiung
  1. 1. Wer einen Gefangenen befreit, ihn dazu verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§29 Strafvereitelung
  1. 1. Strafvereitelung:
    Jede Handlung oder Unterlassung, die darauf abzielt, die Bestrafung einer Straftat zu verhindern oder zu erschweren, gilt als Strafvereitelung.
    Dazu gehören insbesondere:
    • a) Verheimlichen von Straftaten
    • b) Beiseiteschaffen von Beweismitteln
    • c) Hilfeleistung zur Flucht eines Straftäters
    • d) Falsche Aussagen, die darauf abzielen, einen Straftäter zu schützen
  2. 2. Verbot der Strafvereitelung
    Es ist verboten, bewusst Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, die geeignet sind, die Strafverfolgung oder die Vollstreckung einer Strafe zu verhindern oder zu erschweren.
  3. 3. Straf- und Bußgeldvorschriften
    Wer gegen das Verbot der Strafvereitelung verstößt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit einer Geldstrafe bestraft.
§30 Platzrecht
  1. 1. Angehörige staatlicher Einrichtungen haben die Befugnis, Platzverweise auszusprechen.
  2. 2. Platzverweise dürfen zur Wiederherstellung oder Wahrung der Sicherheit und dem Frieden des öffentlichen Raumes von in §43 Abs.1 definierten Personen ausgesprochen werden.
  3. 3. Das Platzrecht gilt in dem Umfang, in dem ein Angehöriger nach §43 Abs. 1 aufgeführt ist, in der Verrichtung seiner Arbeit behindert und/oder gestört fühlt.
  4. 4. Einem Platzverweis ist Folge zu leisten, Zuwiderhandlungen sind nach §12 StGB Hausfriedensbruch zu bestrafen.
  5. 5. Firmen dürfen auf ihren Geländen Platzverweise aussprechen, dafür muss ein angemeldetes Gewerbe bestehen.
§31 Strafmilderung oder Absehen von Strafen
  1. 1. Eine Freiheitsstrafe kann gemildert werden oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter:
    • a) durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder,
    • b) freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.
§32 Verjährungsfrist
  1. 1. Ausstehende Rechnungen müssen nach spätestens 14 Tagen beglichen werden. Nach Ablauf der genannten Frist wird bei staatlich ausgestellten Rechnungen automatisch ein Haftbefehl ausgestellt.
  2. 2. Die Verjährungsfrist beträgt:
    • a) 60 Tage bei einer Freiheitsstrafe von über 60 Monaten.
    • b) Im Führungszeugnis verjähren Straftaten nach 60 Tagen.
    • c) Bei Straftaten wie Terrorismus oder mehrfach Mord besteht keine Verjährungsfrist.
  3. 3. Das Entfernen eines Eintrags kann nach 60 Tagen beim amtierenden Attorney General beantragt werden.
§33 Kriminelle Vereinigung
  1. 1. Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.
  2. 2. Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen Beschluss als solche deklariert werden.
  3. 3. Der Beschluss wird vom General Attorney gestellt und muss vom DOJ abgesegnet werden.
§34 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  1. 1. Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt oder durch Drohung an einer Amtshandlung behindert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§35 Missachtung exekutiver Anweisungen
  1. 1. Es ist verboten, rechtmäßige Anweisungen von Exekutivbeamten zu missachten.
  2. 2. Personen, die Anweisungen der Exekutive erhalten, haben das Recht, eine Erklärung über den Grund der Anweisung zu verlangen, sofern dies ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit möglich ist.
  3. 3. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld und oder eine Freiheitsstrafe geahndet.
§36 Hehlerei
  1. 1. Wer eine Sache, die ein Dritter gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, kauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§37 Bedrohung
  1. 1. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§38 Wettkampf an nicht-/ öffentlichen Plätzen
  1. 1. Wer einen Wettkampf an öffentlichen oder nichtöffentlichen Plätzen ohne Genehmigung der Judikative veranstaltet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. 2. Wer einen Wettkampf an öffentlichen oder nichtöffentlichen Plätzen mit geldlicher und/oder materieller Gewinnabsicht ohne Genehmigung der Judikative veranstaltet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§39 Betrug
  1. 1. Wer einen anderen durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. 2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
    • a) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt,
    • b) einen großen Vermögensverlust herbeiführt oder plant,
    • c) in der Absicht handelt, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Anzahl an Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
    • d) eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
    • e) oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
§40 Nachstellung oder Stalking
  1. 1. Wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, sodass deren Lebensgestaltung schwerwiegend eingeschränkt ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
  2. 2. Hierunter fallen:
    • a) Stetes Aufsuchen von räumlicher und persönlicher Nähe,
    • b) Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation, sowie die Herstellung von Kontakt über Dritte,
    • c) Unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten Dritte dazu veranlassen, mit der Person Kontakt aufzunehmen,
    • d) Wiederholte Bedrohung der Person, sowie Angehöriger,
    • e) Andere vergleichbare Handlungen, die in den Persönlichkeitsbereich der Person eindringen.
  3. 3. Es handelt sich hierbei um ein Antragsdelikt, es sei denn, dass die Exekutive oder Judikative die Strafverfolgung wegen besonderem öffentlichen Interesse für geboten hält.
§41 Geldwäsche
  1. 1. Wer vorsätzlich Vermögenswerte, die aus Straftaten stammen, verschleiert oder in den legalen Wirtschaftskreislauf einführt, um ihre illegale Herkunft zu verbergen oder ihren wahren Eigentümer zu verschleiern, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
  2. 2. Ebenso wird bestraft, wer Gelder (Schwarz-, Blut- und Grüngeld), von denen er weiß oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie aus einer Straftat stammen, in den Verkehr bringt, verwahrt, verwaltet oder verwendet.
§42 Besitz illegaler Geldmittel
  1. 1. Als illegale Geldmittel werden solche Geldmittel bezeichnet, die durch die Begehung von Straftaten in den Besitz gekommen sind. Diese Geldmittel werden als Schwarz- und Blutgeld deklariert.
  2. 2. Der Besitz von illegalen Geldmitteln ist strafbar.
  3. 3. Wer illegale Geldmittel in einer geringen Menge von bis zu 10.000 Dollar besitzt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
  4. 4. Wer illegale Geldmittel in einer großen Menge von 10.000 Dollar bis 150.000 Dollar besitzt, wird mit einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe geahndet.
  5. 5. Der Besitz von illegalen Geldmitteln in einer übermäßig großen Menge von 150.000 Dollar oder mehr kann nur vor einem Gericht verurteilt werden.
§43 Störung der öffentlichen Ordnung
  1. 1. Es wird zwischen den folgenden beiden Störungen der öffentlichen Ordnung unterschieden:
    • a) Öffentliche Unruhe liegt vor, wenn durch Handlungen oder Verhaltensweisen Einzelpersonen oder Gruppen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder gestört werden.
    • b) Aufruhr wird definiert als eine öffentliche Störung, bei der durch eine Ansammlung von Personen Gewalttaten begangen werden oder die öffentliche Sicherheit in erheblichem Maße gefährdet wird.
    • c) Es ist untersagt, öffentliche Unruhe oder Aufruhr zu verursachen oder daran teilzunehmen. Beides wird mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
§44 Amtsanmaßung
  1. 1. Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§45 Bestechung von Beamten
  1. 1. Das Verschaffen eines Vorteils durch Anbieten einer Leistung an Beamte wird als Bestechung eines Beamten definiert und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§46 Vertuschung von Beweismitteln / Beweismaterial
  1. 1. Das Wegwerfen, Zerstören oder Weitergeben von Gegenständen/Beweismaterial innerhalb oder vor einer polizeilichen Maßnahme wird strafrechtlich verfolgt und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§47 Angabe falscher Informationen
  1. 1. Die Angabe von falschen Informationen im Rahmen von Ermittlungen, um diese zu vertuschen oder zu erschweren, wird als Angabe falscher Informationen bewertet und mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
Betäubungsmittelschutzgesetz (BtMG)
§1 Begriffsbestimmungen
  1. 1. Folgendes wird als Betäubungsmittel gewertet:
    • a) Kokain
    • b) Crystal Meth
    • c) LSD
    • d) Joint
    • e) Lemmon714
    • f) Cloud9
    • g) Purple Drank
    • h) Space Shrooms
    • i) LunarDropV
    • j) Grundstoffe, die ausschließlich zur Herstellung der oben genannten Produkte dienen.
  2. 2. Als Grundstoffe zur Herstellung von Betäubungsmitteln gelten Rohstoffe und Produkte, die ausschließlich zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden.
  3. 3. Die Verwendung und Weitergabe von Medikamenten ist dem Personal des medizinischen Dienstes zur Patientenversorgung erlaubt. Die Weitergabe von Medikamenten an Dritte erfolgt nur mit der Ausstellung eines Rezeptes durch einen Angestellten des medizinischen Dienstes.
  4. 4. Als Medikamente werden Produkte definiert, die durch medizinisches Personal zur Ausübung ihrer Tätigkeiten staatlich erworben werden können. Hierzu zählen alle in BtMG §5 Abs. 1 aufgelisteten Mittel.
§2 Herstellung von Betäubungsmitteln
  1. 1. Die Herstellung von Betäubungsmitteln definiert den Anbau sowie Verarbeitung von Grundstoffen mit dem Ziel, Betäubungsmittel zu gewinnen.
§3 Handel mit Betäubungsmitteln
  1. 1. Der Handel mit Betäubungsmitteln ist verboten.
  2. 2. Ausgenommen sind Personen und Gewerbe, die über eine gültige Befugnis verfügen.
  3. 3. Cannabisprodukte dürfen ausschließlich in lizenzierten Weed Shops und mit der dazugehörigen Handelslizenz des Department of Justice gehandelt werden.
§4 Befugnis zum Besitz und/oder Handel mit Betäubungsmitteln
  1. 1. Eine Befugnis zum Besitz und/oder Handel mit Betäubungsmitteln muss beim General Attorney beantragt und durch einen State Judge genehmigt werden.
  2. 2. Eine Befugnis kann nur mit einer Handelslizenz erlangt werden.
  3. 3. Der State Judge kann die Befugnis jederzeit unter Angaben von Gründen widerrufen.
§4.1 Besitz von Illegalen Betäubungsmittel
  1. 1. Der Besitz von Betäubungsmitteln, die in BtMG §1 aufgeführt sind, ohne entsprechende Erlaubnis, ist verboten.
  2. 2. Unerlaubter Besitz liegt vor, wenn Betäubungsmittel erworben, aufbewahrt oder anderweitig in der Verfügungsmacht einer Person stehen, ohne dass eine gesetzliche Ausnahme oder behördliche Genehmigung vorliegt.
  3. 3. Der Besitz kann je nach mitgeführter Menge eine Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe mit sich führen. Es wird unterschieden zwischen einer kleinen Menge (bis zu 100 Einheiten) und einer großen Menge (ab 401 Einheiten).
§5 Medizinische Betäubungsmittel
  1. 1. Zu den medizinischen Medikamenten/Betäubungsmittel gehören folgende:
    • a) Epinephrin
    • b) Adrenalin
    • c) Akrinor
    • d) Atropin
    • e) Dexamethason
    • f) Diazepam
    • g) Dobutamin
    • h) Fentanyl
    • i) Ibuprofen
    • j) Metamizol
    • k) Narkosemittel (wie Propofol)
  2. 2. Um medizinische Betäubungsmittel konsumieren zu dürfen, bedarf es eines Rezepts durch einen befugten Mitarbeiter des medizinischen Dienstes mit entsprechender Diagnose.
  3. 3. Hierbei darf die Ausstellung des Rezepts nicht länger als 7 Tage zurückliegen.
  4. 4. Liegt die Ausstellung des Rezepts länger als 7 Tage zurück, so fällt der Besitz dieser medizinischen Betäubungsmittel unter BtMG §4.1 und wird dementsprechend geahndet.
§6 Strafbestand
  1. 1. Wer Betäubungsmittel anbaut, herstellt oder vertreibt, muss mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe rechnen.
  2. 2. Ausgenommen hiervon sind Personen mit einer gültigen Befugnis nach §4.
§7 Eigenbedarf
  1. 1. Eigenbedarf wird nur für das pflanzliche Betäubungsmittel Cannabis bzw. das daraus resultierende Endprodukt "Joint" eingeräumt. Die Menge, die als Freimenge mitgeführt werden darf, beträgt 3 Einheiten.
  2. 2. Der Eigenbedarf entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird oder eine Vertriebsabsicht nachgewiesen werden kann.
  3. 3. Der Erwerb und Besitz von Weed und Cannabis Produkten aus lizenzierten Weed Shops ist ausschließlich für den persönlichen Eigenbedarf gestattet.
  4. 4. Als persönlicher Eigenbedarf gilt der Besitz von maximal drei Cannabis und/oder Weed Produkten gleichzeitig.
§8 Konsum von Betäubungsmitteln
  1. 1. Folgende Betäubungsmittel und deren Bestandteile gelten als milder schwer und sind deshalb in kleinen Mengen zum Konsum freigegeben:
    • a) Joint
    • b) Purple Haze Weed
    • c) OG Kush Weed
    • d) Blue Dream Weed
    • e) "Weed" Brownies
  2. 2. Die oben genannten Betäubungsmittel und deren Bestandteile unterliegen derselben Freimengen Regulierung wie in §7 Abs.1 BtMG festgelegt.
Zivilgesetzbuch [ZGB]
§1 Hausrecht
  1. 1. Das Hausrecht umfasst das Recht auf Schutz des eigenen Wohn-/Gewerbe Bereichs und die Befugnis, frei darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer privaten Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird.
  2. 2. Das Hausrecht schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen.
  3. 3. Den Angestellten der jeweiligen Einrichtungen ist es gestattet, das Hausrecht auszuüben.
  4. 4. Beamten der Exekutive steht es unter besonderen Bedingungen frei, trotz eines Hausverbots, Wohn- und Gewerbebereiche ohne Befugnis zu betreten. Das öffentliche Interesse des Betretens muss durch Wort, Schrift oder Sondersignale geäußert werden.
§2 Versammlungsrecht
  1. 1. Jeder Bürger hat das Recht, eine Versammlung einzuberufen. Diese kann:
    • a) privat oder
    • b) öffentlich sein.
  2. 2. Wer eine private Versammlung plant, die mehr als 15 Personen umfasst, muss sich eine Genehmigung der Justiz einholen.
  3. 3. Wer eine öffentliche Versammlung plant, die mehr als 15 Personen umfasst, muss sich eine Genehmigung der Justiz einholen.
§3 Zivilgericht
  1. 1. Sollte ein Bürger nach §4 StGB einen Sachschaden erleiden und keinen Schadensersatz durch eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenpartei erhalten, kann er diese mit einer Schadensersatzklage einfordern.
  2. 2. Der zugewiesene Richter prüft den Sachschaden und kann bedingt der Schadensersatzforderung zustimmen, diese durch einen Prozess bestimmen lassen oder ablehnen.
  3. 3. Sollte der Richter die Prüfung auf einen Schadensersatz ablehnen oder den Schadenersatz ablehnen, verfällt der Anspruch auf einen Schadensersatz in der Rechtssache.
  4. 4. Der Anspruch auf einen Schadensersatz verjährt automatisch nach einer Zeit von 30 Tagen nach Tathergang.
§4 Regelung im Todesfall
  1. 1. Eine Person, welche verstirbt, hat nach dem Tod das Anrecht auf eine würdige Beerdigung. Für den gewünschten Ablauf der Beerdigung können Ehepartner sowie Verwandte 1. und 2. Grades mitwirken.
  2. 2. Eine Leiche darf nur durch Fachpersonal auf von der Regierung dafür vorgesehenen Plätzen beerdigt werden. Sondergenehmigungen können durch das Department of Justice ausgestellt werden.
§5 Eheschließung
  1. 1. Die Eheschließung in San Andreas läuft wie folgt ab:
    • a) Zwei volljährige Personen, welche den Bund der Ehe eingehen möchten, melden sich beim Department of Justice oder bei einem staatlich anerkannten Standesbeamten.
    • b) Dort wird ein durch das Department of Justice ernannter Standesbeamter zugewiesen.
    • c) Nach der Eheschließung wird eine offizielle Eheurkunde ausgestellt. Hierzu ist nur der verantwortliche Standesbeamte oder das Department of Justice befugt.
  2. 2. Rechtskraft und Möglichkeit der Eheschließung:
    • a) Eine Eheschließung ist nur zwischen zwei natürlichen Personen möglich.
    • b) Eine Annullierung kann unter Benennung von Gründen schriftlich beim Department of Justice beantragt werden.
    • c) Eine Hochzeit ist nicht zwischen Blutsverwandten zu schließen.
    • d) Eine Hochzeit unter Zwang kann beim Department of Justice widerrufen werden.
  3. 3. Eine Adoption mit einem Altersunterschied von 15 Jahren, kann schriftlich beim Department of Justice beantragt werden. Ein Richter prüft, ob die formalen Voraussetzungen vorliegen, welche eine Adoption rechtfertigen.
§6 Scheidung
  1. 1. Ein Antrag auf Scheidung ist schriftlich bei Gericht einzureichen (Scheidung nur mit Anwalt möglich). Bei Einvernehmlichkeit muss der Antrag von beiden Eheleuten unterschrieben worden sein.
  2. 2. Bei folgenden Ausnahmen reicht eine Partei:
    • a) Sollte einer der Ehepartner verstorben sein (Sterbeurkunde durch medizinischen Dienst erforderlich)
    • b) nachweislich ausgereist sein
    • c) ein dauerhaft zerrüttetes Verhältnis zum Ehepartner bestehen
  3. 3. Das Urteil eines bewilligten Scheidungsprozesses ist erst nach Ablauf von 7 Tagen rechtskräftig. Innerhalb dieser 7 Tage kann dieses Urteil mit Zustimmung beider Parteien wieder aufgehoben werden.
  4. 4. Mögliche Gründe für die Ablehnung einer Scheidung liegen vor, wenn:
    • a) eine Partei zum Einverständnis nachweislich gezwungen wurde
    • b) eine Straftat durch die Scheidung verschleiert werden soll
§7 Tierhaltung
  1. 1. Wer ein Tier in Obhut nimmt, muss dies bei der Zuständigen Behörde anmelden und mit der notwendigen Sorgfalt versorgen und betreuen. Verletzungen oder Töten von Tieren sind strafbar.
  2. 2. Die tiermedizinische Versorgung obliegt dem LSMD und/oder dem dafür beauftragten Gewerbe, sofern vorhanden.
§8 Namensänderung
  1. 1. Eine Namensänderung kann nur nach 30 Tagen Straffreiheit erfolgen. Ein Führungszeugnis ist beim Department of Justice zu beantragen.
  2. 2. Namensänderungen sind in folgenden Fällen zulässig:
    • a) Bei Eheschließung: Annahme des Namens des Ehepartners oder Bildung eines Doppelnamens
    • b) Nach rechtskräftiger Scheidung: Wiederannahme des Geburtsnamens oder des vor der Ehe geführten Namens
    • c) Bei Adoption: Mit Vorlage einer rechtskräftigen Adoptionsurkunde
    • d) Bei Fehlern im Personalausweis: Korrektur von Vertauschungen oder Tippfehlern
  3. 3. Die Namensänderung muss beim Department of Justice beantragt werden und bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.
§8.1 Akademische Titel und Nachweise
  1. 1. Akademische Titel dürfen nur geführt werden, wenn die entsprechende akademische Leistung, insbesondere die Anfertigung und erfolgreiche Verteidigung einer Dissertation oder anderer erforderlicher wissenschaftlicher Arbeiten, nachgewiesen wurde.
  2. 2. Der Erwerb oder die Führung akademischer Titel ohne die Vorlage der notwendigen Nachweise ist unzulässig wodurch der Titel, auch rückwirkend, entzogen werden kann. Dies gilt speziell für den Erwerb von Titeln über Personen die Aufgaben eines Standesbeamten übernehmen oder das Department of Justice.
  3. 3. Das Department of Justice ist verpflichtet, vor der Anerkennung und Führung akademischer Titel die entsprechenden Nachweise zu überprüfen und zu dokumentieren. Dies obliegt dem Chief of Justice, seinem rechtlichen Vertreter, der Richterschaft oder dem General Attorney.
  4. 4. Verstöße gegen diese Vorschrift werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und werden mit sensiblen Ordnungsgeldern bestraft.
Medizinische Grundversorgung
§1 Grundsatz
  1. 1. Jeder Mediziner untersteht dem hippokratichen Eid.
  2. 2. Jeder Mediziner hat die Pflicht, jeden Patienten nach bestem Wissen und Gewissen zu behandeln.
  3. 3. Jeder Mediziner ist dazu verpflichtet, jeden Menschen gleich zu behandeln unabhängig, seines Gechlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung.
§2 Schweigepflicht
  1. 1. Jeder Beschäftigte des medizinischen Dienstes unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
  2. 2. Wenn eine Straftat zugegeben wird und dadurch Dritte verletzt wurden, ist die Schweigepflicht nichtig und muss der Exekutive weitergegeben werden.
  3. 3. Im Falle psychologischer / psychotherapeutischer Gespräche, die einen Behandlungszweck erfüllen, entscheidet der behandelnde Arzt über den Bruch der Schweigepflicht.
  4. 4. Die ärztliche Schweigepflicht darf mit Zustimmung des Patienten aufgehoben werden.
  5. 5. Durch eine richterliche Anordnung kann ein Mediziner der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden. Hierdurch ist der Mediziner der Weitergabe von Patienteninformationen, die zur Aufklärung eines konkreten Falls helfen würden, verpflichtet.
§3 Örtlichkeiten des Medizinischen Dienstes
  1. 1. Alle Behandlungsräume sind für Angestellte des medizinischen Dienstes immer zugänglich.
  2. 2. In akuter Gefahrenlage haben alle Exekutivbeamten freien Zugang zu Räumlichkeiten des Medizinischen Dienstes.
  3. 3. Ein Platzverbot kann wegen eines medizinischen Anliegens vorzeitig aufgehoben werden.
Waffengesetz [WaffG]
§1 Definition
  1. 1. Definition von Waffen
    • Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt und geeignet sind, Lebewesen in ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.
  2. 2. Kategorisierung von Gegenständen
    • a) Legale Gegenstände (bei bestimmungsgemäßem Gebrauch)
      • Folgende Gegenstände sind legal und werden nur durch Zweckentfremdung als illegal eingestuft:
        • # Baseballschläger,
        • # Messer (normale), Rohrzange,
        • # Billard-Queue,
        • # Taschenlampe,
        • # Golfschläger,
        • # Brecheisen,
        • # Hammer,
        • # Axt,
        • # Machete
    • b) Legale Waffen (mit Waffenschein)
      • Folgende Waffen sind legal und dürfen mit einem entsprechenden Waffenschein erworben, gelagert und geführt werden:
        • # Pistole (Standard),
        • # SNS-Pistole (Billigknarre)
    • c) Dienstwaffen
      • Folgende Waffen sind ausschließlich für berechtigte Personen in der Dienstausübung als legale Bewaffnung zugelassen:
        • # Kampfpistole,
        • # MK2-Pistole,
        • # AP-Pistole,
        • # Schwerer Revolver,
        • # Einsatz-PDW,
        • # Scharfschützengewehr,
        • # Taser,
        • # Bean-Bag-Shotgun,
        • # Schlagstock
    • d) Illegale Waffen
      • Folgende Waffen sind grundsätzlich illegal:
        • # Schwere Pistole,
        • # Pistole .50,
        • # Double-Action-Revolver,
        • # Keramik Pistole,
        • # Mikro-SMG,
        • # SMG / SMG MK2,
        • # Kampf-SMG,
        • # Maschinenpistole,
        • # Mini-SMG,
        • # Springmesser (Switchblade),
        • # Schlagring
  3. 3. Munition
    • Munitionspackungen sind grundsätzlich legal.
§2 Waffenerlaubnis
  1. 1 Zweck der Waffenerlaubnis
    • Die Waffenerlaubnis dient dazu, Zivilpersonen die Möglichkeit zu geben, sich selbst und andere zu schützen, soweit dies gesetzlich erlaubt ist.
  2. 2 Bedingungen für Besitz und Gebrauch
    • a) Waffen, die gemäß einer gültigen Waffenlizenz als legal eingestuft sind, dürfen nur geführt, gelagert oder erworben werden, wenn eine gültige Waffenerlaubnis vorliegt und mitgeführt wird.
    • b) Dienstwaffen (§1 Abs. 2c) dürfen nur von berechtigten Behörden während der aktiven Dienstausübung verwendet werden.
    • c) Für die Dienstausübung ist ein gültiger Waffenschein erforderlich, der in Kombination mit einem Dienstausweis zur Führung der Dienstbewaffnung berechtigt. Weitere Regelungen treffen die Dienstvorschriften der jeweiligen Behörde.
  3. 3 Waffenscheine
    • Es gibt folgende Arten von Waffenscheinen:
      • Kleiner Waffenschein: Berechtigt zum Erwerb, Führen und Lagern der in §1 Abs. 2b aufgeführten Waffen.
  4. 4 Verwahrungspflichten
    • Personen, die eine Schusswaffe besitzen, müssen diese entweder bei sich führen oder sicher in einem zugelassenen Lager verwahren.
§3 Führen von Waffen
  1. 1. Mit einem gültigen Waffenschein darf eine legale Waffe mitgeführt werden. Das aktive Führen einer Schusswaffe in der Hand ist verboten, es sei denn, die Waffe wird zur Dienstausübung oder zum legitimen Selbstschutz verwendet.
  2. 2. In den folgenden Einrichtungen und deren zugehörigen Geländen ist das Mitführen von Waffen verboten:
    • # State Prison
    • # Medizinische Einrichtungen
    • # Sheriff- und Police Departments
    • # Department of Justice
    • # Fort Zancudo
    • # Öffentlich zugängliche Fluggelände und Sicherheitsbereiche (Los Santos International Airport)
  3. 3. Personen, die ein Holster tragen, können von Exekutivbeamten kontrolliert werden.
§4 Besitz illegaler Waffen
  1. 1. Wer Stich- oder Hiebwaffen bzw. zweckentfremdete Gegenstände als Waffe ohne Erlaubnis mit sich führt, macht sich des illegalen Waffenbesitzes schuldig und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
  2. 2. Der Besitz einer Schusswaffe, unabhängig von ihrer Legalität, ohne gültige Erlaubnis gilt ebenfalls als illegal und wird entsprechend geahndet.
  3. 3. Der Besitz und das Führen von Langwaffen (Automatik) ohne Erlaubnis werden besonders streng bestraft.
§5 Herstellung von Waffen
  1. 1. Die Herstellung von Schuss-, Stich- oder Hiebwaffen ist strafbar und wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe geahndet.
  2. 2. Wer Waffen herstellt, um sie zu verkaufen oder an Dritte weiterzugeben, macht sich besonders strafbar und wird härter bestraft.
  3. 3. Der Besitz von Bauteilen von Waffen ohne entsprechende Erlaubnis ist ebenfalls strafbar.
§6 Illegaler Vertrieb von Waffen
  1. 1. Der Vertrieb von Waffen ist illegal, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis des Department of Justice vorliegt.
  2. 2. Eine solche Erlaubnis wird nur unter Nachweis von Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung, Sachkunde und eines besonderen Bedürfnisses erteilt.
  3. 3. Personen oder Organisationen, die Waffen ohne Erlaubnis vertreiben, machen sich strafbar und werden mit Freiheits- und/oder Geldstrafen geahndet.
  4. 4. Zusätzlich können die illegal vertriebenen Waffen sowie daraus erzielte Gewinne eingezogen werden.
§7 Entzug der Waffenerlaubnis
  1. 1. Die Waffenerlaubnis wird entzogen, wenn:
    • a) Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß §34 StGB geleistet wurde.
    • b) Ungerechtfertigter Waffengebrauch gegen Zivilpersonen vorliegt (Verstoß gegen §8 RB Notwehr).
    • c) Der Besitz illegaler Waffen festgestellt wird (§4 WaffG).
Gesetz über den unmittelbaren Zwang (UZwG)
§1 Rechtliche Grundlagen
  1. 1. Die Exekutivbeamten des Staates San Andreas haben bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz zu verfahren. Nur den Exekutivbeamten ist die Benutzung von Waffen nach WaffG gestattet.
  2. 2. Uniformen sowie Fahrzeuge müssen eindeutig den einzelnen Exekutivbehörden zugeteilt werden können. Ausnahemen stellen staatlich genhemigte Sondereinheiten dar.
  3. 3. Die Benutzung von gepanzerten Fahrzeugen ist im Regel-Streifendienst nicht gestattet.
  4. 4. Unter den unmittelbaren Zwang fallen folgende zeitliche Fristen:
    • a) Untersuchungshaft (max. 15 Hafteinheiten) ohne Anwalt
    • b) Untersuchungshaft (max. 45 Hafteinheiten) mit Anwalt
  5. 5. Sollte aus einer Untersuchungshaft eine Verurteilung entstehen, muss die Untersuchungshaft zu 50 Prozent auf die Gesamtstrafe angerechnet werden, je nach Ermessen des Beamten. Zusätzlich ist der Attorney befugt, die vollständige Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe anzurechnen.
§2 Hilfeleistung für Verletzte
  1. 1. Wird unmittelbarer Zwang angewendet, hat der Exekutivbeamte Verletzten unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§3 Anwendung des unmittelbaren Zwanges
  1. 1. Exekutivbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn:
    • a) ein Vorgesetzter oder eine dazu befugte Person dies anordnet,
    • b) eine gerichtliche Befugnis vorliegt,
    • c) eine Straftat begangen wurde oder ein Exekutivbeamter einen Hinweis auf solche erhalten hat.
  2. 2. Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen wird.
  3. 3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
§4 Festsetzung von Personen
  1. 1. Wer im Gewahrsam von Exekutivbeamten ist, muss entwaffnet werden oder darf gefesselt werden. Dies liegt im Ermessen der Exekutivbeamten.
  2. 2. Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Exekutivbeamte zur Verlesung der Rechte verpflichtet.
  3. 3. Der Rechtshinweis sollte mit dem Festsetzen geschehen, jedoch muss dieser spätestens mit dem Eintreffen in der nächsten Polizeidienststelle erfolgt sein.
  4. 4. Sollte eine Person festgesetzt werden oder eine sichtliche Ordnungswidrigkeit/Straftat begehen, so sind die Exekutivbeamten dazu verpflichtet, eine Fallakte nach den internen Standards anzulegen.
§5 Durchsuchungen/Razzia
  1. 1. Eine Person und/oder ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn:
    • a) diese festgenommen wurde,
    • b) die Exekutive einen Hinweis bekommen hat,
    • c) es zum Aufklären einer Straftat dient,
    • d) die Exekutive einen Verdacht hat oder
    • e) jemand vor der Exekutive flüchtet.
  2. 2. Kontrollen an durch die Exekutive erstellten Checkpoints.
  3. 3. Unerlaubtes Betreten, Befahren oder Aufhalten in einer Sperrzone.
§6 Durchsuchung von Personen, Fahrzeugen und anderem Eigentum
  1. 1. Durchsuchung von Personen:
  2. Durchsuchung bei Beschuldigten: Die Durchsuchung einer Person ist zulässig, wenn diese beschuldigt ist und die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen kann.
  3. Durchsuchung bei anderen Personen: Die Durchsuchung der Person, die nicht beschuldigt ist, ist zulässig, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Auffindung von Beweismitteln führt.
  4. 2. Durchsuchung von Fahrzeugen:
  5. Durchsuchung bei Beschuldigten: Fahrzeuge können durchsucht werden, wenn sie dem Beschuldigten gehören oder von ihm genutzt werden und die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen kann.
  6. Durchsuchung bei anderen Personen: Auch Fahrzeuge, die anderen Personen gehören, können durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin der Beschuldigte befindet oder Beweismittel gefunden werden können.
  7. 3. Durchsuchung von Wohnung und anderen Räumlichkeiten:
  8. Durchsuchung bei Beschuldigten: Die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume des Beschuldigten sowie seiner Person und seiner ihm gehörenden Sachen ist zulässig, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.
  9. Durchsuchung bei anderen Personen: Die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie der Person und der dem nicht beschuldigten Inhaber gehörenden Sachen ist zulässig, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, wenn sich Tatsachen auf die Vermutung beziehen.
  10. 4. Durchsuchungen dürfen nur durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch einen Staatsanwalt oder leitende Personen des LSPD (Chief of Police oder rechtlicher Vertreter) angeordnet und durchgeführt werden.
  11. Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug sind nach Durchführung so bald wie möglich durch den Chief of Justice, seine Vertretung oder den State Judge auf Rechtmäßigkeit zu prüfen.
  12. 5. Gefahr im Verzug: Liegt vor, wenn die Einholung einer richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde.
§7 Ankündigung und Benutzung einer Schusswaffe
  1. 1. Die Anwendung von Schusswaffen ist anzukündigen. Als Ankündigung ist eine ausgesprochene Warnung, sowie der einzelne Schuss geltend.
  2. 2. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Ankündigung zu wiederholen.
§8 Verhalten eines Beamten bezüglich Akten
  1. 1. Ein Beamter hat eine Akte immer so zu schreiben, wie der Vorfall geschehen ist.
  2. 2. Hierbei ist der Beamte verpflichtet, nach bestem Wissen seine Sicht des Geschehens sowie die Straftaten neutral und zeitnah aufzuschreiben.
  3. 3. Es ist einem Beamten nicht gestattet, wissentlich Straftaten einer Akte hinzuzufügen, die durch Zeugenaussagen oder ähnliche Beweise nicht nachweisbar sind.
§9 Strafvereitelung im Amt
  1. 1. Macht sich ein Exekutivbeamter aufgrund fahrlässiger Arbeit oder sonstiger Delikte straffällig, ist dieser auf der Stelle zu suspendieren.
  2. 2. Genauere Maßnahmen sind mit der Justiz abzuklären.
§10 Ersatzhaft
  1. 1. Wenn eine verurteilte Person die angeordnete Geldstrafe nicht zahlt oder nicht zahlen kann, kann bei der Richterschaft des Department of Justice eine Ersatzhaft beantragt werden.
  2. 2. Die Berechnung erfolgt folgendermaßen: 1 Hafteinheit entspricht 2000 Dollar.
  3. 3. Es ist nicht möglich, die Haftzeit in Geldstrafen umzuwandeln.
  4. 4. Eine Ersatzhaft steht in keinem Zusammenhang mit einer Kaution.
§11 Ausweispflicht
  1. 1. Ein Beamter der Exekutive im Dienst ist dazu verpflichtet, seine Dienstnummer nach Aufforderung herauszugeben. Dies zählt unter Ausweispflicht.
  2. 2. Exekutivbeamte in Undercover-Einsätzen dürfen verneinen, dass sie Teil der Exekutive sind und haben so auch nicht die Pflicht, Privatpersonen ihren Ausweis zu zeigen.
  3. 3. Nach §1 RB Gültigkeitsbereich ist jeder Staatsbürger ausweispflichtig und muss diesen nach Aufforderung von Staatsbediensteten vorzeigen.
§12 Verstoß der Rechte eines Beamten
  1. 1. Sollte ein Beamter der Exekutive gegen die ihm zur Verfügung gestellten gesetzlichen Ordnungen UZwG verstoßen oder diese nachweislich für sich ausnutzen, ist dieser auf der Stelle vom Dienst zu suspendieren, bis deren Unschuld bewiesen wurde.
  2. 2. Sollte einem Beamten nachweislich der Missbrauch der gesetzlichen Ordnungen UZwG nachgewiesen werden, ist dieser permanent vom Dienst zu suspendieren. Der Eintritt in den Dienst ist nicht gestattet.
§13 Kontrollen der Checkpoints
  1. 1. Beamten der Exekutive steht es frei, während ihrer Dienstzeit die Checkpoints zu kontrollieren, um so eine illegale Überführung von Waffen und anderen illegalen Gegenständen, Substanzen und/oder Materialien zu verhindern.
  2. 2. Beamten der Exekutive steht es frei, während einer Kontrolle an einem Checkpoint jeweils einzelne Personen zu durchsuchen.
  3. 3. Beamten der Exekutive steht es frei, während einer Kontrolle an einem Checkpoint jeweilige Fahrzeuge zu durchsuchen, die den Checkpoint überqueren wollen.
§14 Ahndung unbezahlter Rechnungen
  1. 1. Offene Rechnungen, die nicht innerhalb von vierzehn (7) Tagen nach Fälligkeit bezahlt werden, werden mit einem Haftbefehl geahndet.
  2. 2. Der Marshal Service ist befugt, Haftbefehle gemäß Absatz 1 zu vollstrecken. Der Marshal Service hat zudem das Recht, Personen zu überprüfen, ob offene Rechnungen bestehen.
  3. 3. Ist eine Rechnung nach vierzehn (14) Tagen weiterhin unbezahlt, kann der Marshal Service bei einem Richter die Ausstellung eines Haftbefehls beantragen.
  4. 4. Der Richter prüft den Antrag und kann, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, den Haftbefehl ausstellen.
  5. 5. Der Marshal Service ist verpflichtet, den ausgestellten Haftbefehl durchzusetzen und die betreffende Person festzunehmen.
  6. 6. Der Haftbefehl kann nur aufgehoben werden, wenn die offene Rechnung vollständig bezahlt wird oder wenn ein gerichtlicher Beschluss dies anordnet.
  7. 7. Weitere rechtliche Schritte können in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen ergriffen werden, um die Zahlung der offenen Rechnung sicherzustellen.
Strafprozessordnung (StPO)
§1 Rechtliche Grundlagen
  1. 1. In San Andreas gilt die Regel: Jeder, der beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, wird als unschuldig angesehen, bis entweder die Person ihre Schuld zugibt oder die Schuld durch Beweise nachgewiesen ist. Die Verantwortung, die Tat zu beweisen, liegt immer bei der Seite, die die Anklage erhebt (dem Kläger). Es ist nicht erlaubt, die Beweislast umzukehren.
  2. 2. Alle Anträge und Stellungnahmen vor einem Richter, sowie Beweise bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren, müssen schriftlich vorgetragen werden.
§2 Miranda-Warnung
  1. 1. Der verhaftete oder vorläufig festgenommene Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte und den Grund seiner Verhaftung zu belehren. Die Belehrung muss noch vor dem Eintreffen in einer staatlichen Institution stattgefunden haben.
  2. 2. Sollte die Verhaftung oder die vorläufige Festsetzung in einer staatlichen Institution stattfinden, so müssen die Rechte umgehend verlesen werden. Die Rechte müssen in diesem Fall verlesen worden sein, bevor die Person die Zelle betritt.
  3. Die Belehrung lautet:

    Sie haben das Recht zu schweigen, alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden.
    Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen einer gestellt.
    Sollte kein Anwalt im Staat sein müssen sie sich selbst verteidigen.
    Haben Sie ihre Rechte verstanden?

  4. 3. Die Belehrung gilt als spätestens nach der zweiten vollständigen Verlesung in Anwesenheit eines Zeugen als verstanden.
  5. 4. Das nicht stattgefundene Verlesen der Miranda-Warnung zählt als grober Verfahrensfehler und zieht die sofortige Freilassung des Tatverdächtigen mit sich.
  6. 5. Sollte der Tatverdächtige unter einem Terrorstatus stehen, entfällt die Miranda-Warnung.
§3 Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers
  1. 1. Die angeklagte Person kann sich zu jeder Zeit einen Anwalt als Beistand hinzuziehen. Ungeachtet der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes können Ermittlungsbehörden mit ihren zulässigen Maßnahmen fortfahren.
  2. 2. Rechtsbeistand darf leisten, wer folgende Punkte nachweisen kann:
    • a) Besitz eines staatlich anerkannten Abschlusses als Jurist beim Department of Justice.
    • b) Eine Anstellung als Anwalt oder ein eigenständiges Gewerbe.
    • c) Die notwendige Sach- und Fachkunde durch die aktive Tätigkeitserlaubnis als anerkannter Anwalt beim Department of Justice.
  3. 3. Wird ein Wunsch auf Rechtsbeistand verweigert, oder in nicht angemessener Zeit nachgegangen, so stellt dies eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit dar.
  4. 4. Die Zahl der Rechtsbeistände darf insgesamt zwei Personen nicht übersteigen.
  5. 5. Bei Verfahren mit mehreren Beteiligten kann auf Antrag ein Teilverfahren abgespalten werden, andernfalls haben alle Beteiligten das Anrecht auf insgesamt zwei Anwälte.
  6. 6. Sofern ein Anwalt sein Mandat niederlegt, kann dieser durch einen neuen Rechtsbeistand ausgetauscht werden. Sofern die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, muss sich der Beschuldigte bis zum Eintreffen eines neuen Rechtsbeistandes selbst vertreten. Die Verhandlung kann hierfür auf Antrag für 15 Minuten unterbrochen werden.
§4 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
  1. 1. Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.
§5 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
  1. 1. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
  2. 2. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
  3. 3. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
§6 Befangenheit Besorgnis
  1. 1. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
§7 Gewährung rechtlichen Gehörs
  1. 1. Jeder Angeklagte hat das Recht, sich vor dem Richter zu erklären. Für Rechtsgeschäfte, wie Anträge, Einsprüche, Akteneinsicht, etc., ist die Einschaltung eines aktiv gelisteten Anwalts notwendig.
  2. 2. Lehnt ein Angeklagter die ihm zugewiesene Pflichtverteidigung ab, wird ihm kein neuer zugewiesen. Ihm bleibt die Möglichkeit, selbstständig einen Anwalt zu beauftragen oder sich im Rahmen der Anklage selbst zu vertreten. Gleiches gilt, wenn kein Pflichtverteidiger zur Verfügung steht. Ausnahmen bedürfen einer gerechtfertigten Begründung und der Zustimmung eines Richters.
§8 Ladungspflicht bei Zeugen
  1. 1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht, auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
  2. 2. Zeugen haben das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst beschuldigen würden.
  3. 3. Zeugen haben die Möglichkeit, wenn sie den angesetzten Termin nicht einhalten können, sich über einen Anwalt oder Angestellten des Chief District Attorney Büro, ihre Aussage entsprechend schriftlich, beglaubigt abzugeben und über den Angestellten des Chief District Attorney Büro zum Richter weitergeben zu lassen.
§9 Zeugnisverweigerungsrecht
  1. 1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind befugt:
    • a) Der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen.
    • b) Der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
    • c) Der Zeuge, der in einer direkten Verwandtschaft zum Beschuldigten steht.
  2. 2. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung äußern.
§10 Belehrung
  1. 1. Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage belehrt.
  2. 2. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides zu informieren und darüber hinaus zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
§11 Haftbefehl
  1. 1. Der Haftbefehl muss von einem Richter unterzeichnet und beglaubigt werden.
  2. 2. Ein Haftbefehl muss in Form/Inhalt richtig sein und ist schriftlich einzureichen.
  3. 3. In einem Haftbefehl sind anzuführen:
    • a) Die beschuldigte Person, mit vollständigem Vor- und Zunamen und Geburtsdatum.
    • b) Gruppierungen mit einem vollständigen Namen.
    • c) Eine Unterschrift des zuständigen General Attorney oder Richter.
    • d) Die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften.
    • e) Der Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.
§12 Einstellungsbescheid
  1. 1. Gibt ein Angestellter des Büro des Chief District Attorney einem Antrag auf Erhebung öffentlicher Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden.
  2. 2. In dem Bescheid ist der Antragsteller, über die Möglichkeit des Widerspruchs und die dafür vorgesehene Frist von drei Tagen ab Zugang des Schreibens zu belehren.
§13 Inhalt der Anklageschrift
  1. 1. Die Anklageschrift hat den Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen.
  2. 2. In ihr sind ferner die Beweismittel, Zeugen, sowie das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu benennen.
  3. 3. Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf.
§14 Untersuchungshaft
  1. 1. Die Untersuchungshaft ist die vorzeitige Inhaftierung bei dringendem Tatverdacht.
  2. 2. Die Zeit, die ein Beschuldigter in Untersuchungshaft verbringt, muss bei Verurteilung zu 50% angerechnet werden. Der bearbeitende Attorney hat die Befugnis, die Untersuchungshaft vollständig anzurechnen.
  3. 3. Eine Untersuchungshaft darf maximal 15 Minuten betragen, sofern kein Anwalt hinzugezogen wurde. Wird der Beschuldigte durch einen Anwalt vertreten oder verlangt dieser anwaltliche Unterstützung, verlängert sich die Untersuchungshaft auf maximal 45 Minuten. Sollten die zeitlichen Fristen nicht eingehalten werden können, dann ist die Person auf Kaution frei zu lassen.
  4. 4. Eine Erweiterung der Untersuchungshaft darf ausschließlich durch die Judikative vorgenommen werden, wenn die Strafakte zu diesem Zeitpunkt durch die Exekutive fertiggestellt wurde und die Untersuchungshaft der Bearbeitung des Falles durch die Judikative dient. Diese muss in der Akte separat notiert und an die eventuelle Haftstrafe angerechnet werden.
§15 Verfolgung von Rechtsansprüchen
  1. 1. Ein Anwalt hat die Befugnis, die Fahrzeug- und Halterdaten bei Exekutivbeamten zu erfragen, um Rechtsansprüche geltend zu machen.
§16 Temporäre Befugnisse
  1. 1. Befindet sich kein Richter im Staate, so hat das Büro des Chief District Attorneys die Befugnisse eines Haftrichters.
  2. 2. Sollte Abs. 1 in Kraft treten, werden zwei Staatsanwälte benötigt, welche die Verhandlung durchführen. Staatsanwalt eins vertritt die Klägerseite, Staatsanwalt zwei übernimmt die Funktion des Haftrichters und vollstreckt das Urteil.
§17 Berufung
  1. 1. Jeder Bürger hat das Recht innerhalb von 2 Wochen gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Das Urteil kann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Überprüfung gestellt werden, allerdings kann neues Vorbringen nicht berücksichtigt werden, wenn es im ersten Verfahren bereits vorgebracht werden kann.
§18 Kautionsgesetz
  1. 1. Anspruch auf Kaution: Tatverdächtige haben Anspruch auf Kaution nach 15 Monaten Untersuchungshaft.
  2. 2. Zweck: Die Kaution ermöglicht die Entlassung aus der Untersuchungshaft bis zum Gerichtsverfahren oder der Fallprüfung.
  3. 3. Ausnahmen: Richter können den Anspruch auf Kaution im Einzelfall verweigern, insbesondere bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
  4. 4. Rückzahlung:
    • a) Freispruch: Die Kaution wird zurückerstattet.
    • b) Nichterscheinen: Keine Rückzahlung bei selbstverschuldetem Fernbleiben vom Gericht.
    • c) Die Kaution wird mit der Geldstrafe angerechnet, Überschüsse werden ausgezahlt.
  5. 5. Höhe der Kaution: Orientiert sich an der zu erwartenden Geldstrafe.
  6. 6. Zahlung: Kann von Dritten geleistet werden und muss vom Staatsbediensteten dokumentiert und dem General Attorney übergeben werden.
§19 Beweisführung
  1. 1. Die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel: Videoaufzeichnungen, die von Fahrzeugen der Exekutive, der Judikative sowie von Privatpersonen stammen, dürfen als Beweise anerkannt werden. Die Entscheidung über deren Beweiskraft obliegt im Falle eines Prozesses der richterlichen Bewertung.
  2. 2. Beweisfotos der Exekutive müssen den Personalausweis, den Rucksackinhalt sowie das unverhüllte Gesicht der Person deutlich erkennbar zeigen, um als Beweismittel anerkannt zu werden.
  3. 3. Als Beweismittel gelten Bodycams, Tonspuren sowie Fotos.
§20 Haftentschädigung
  1. 1. Befindet sich ein Bürger über die Untersuchungshaft hinaus zu Unrecht in Haft, hat dieser Anspruch auf eine Haftentschädigung in Höhe von $1.000 pro Hafteinheit. Diese ist durch den aktenführenden Exekutivbeamten zu entrichten. Über eine Unrechtmäßigkeit entscheidet ein Richter.
§21 Durchführung und Vergabe der Strafakten
  1. 1. Bis zu 45 Hafteinheiten ist die Anwesenheit eines Staatsanwalts des Department of Justice nicht erforderlich. Die Akte kann vom zuständigen Officer nach Prüfung der Richtigkeit vollzogen werden.
  2. 2. Ab 45 Hafteinheiten muss das Department of Justice zur Aktenprüfung hinzugezogen werden. Wenn kein Staatsanwalt verfügbar ist, muss die beschuldigte Person gegen Zahlung einer Kaution vorläufig freigelassen werden, bis der Fall später überprüft werden kann.
  3. 3. Ab 75 Hafteinheiten kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, wobei das Höchstmaß von 120 Hafteinheiten nicht überschritten werden darf.
§22 Begnadigung
  1. 1. Der amtierende Attorney General, Chief District Attorney und State Judge behalten sich das Recht vor, bei einem groben Verfahrens-, Ermittlungs-, oder Verhaltensfehler der Exekutive das Verfahren einzustellen.
  2. 2. Der amtierende Attorney General behält sich alleinig das Recht ein, Gefangene des State Prisons zu begnadigen.
§23 Verhalten bei Unterbesetzung
  1. 1. Der amtierende Attorney General und seine direkten Vertreter können bei einer Unterbesetzung der Richterschaft und/oder des Büros des Chief of District Attorney fallbezogen als Chief District Attorney oder als State Judge agieren und diesen Posten vor Gericht oder bei Klärung einnehmen.
§24 Rangfolge der Exekutiven im Staat San Andreas
  1. 1. Die Exekutive des Staates San Andreas umfasst verschiedene Behörden und Institutionen, die je nach Zuständigkeitsbereich organisiert sind. Die Rangfolge der Exekutiven wird wie folgt festgelegt:
    • a) Das Government oder davon delegierte Einheiten
    • b) Federal Investigation Bureau (FIB)
    • c) Los Santos Police Department (LSPD)
    • d) Sheriff Department
    • e) US Marshal Service, zur Durchsetzung der Strafverfolgung und richterlichen Anordnungen.
  2. 2. Jede Institution besitzt eigene Befugnisse und Verantwortlichkeiten, die gemäß den staatlichen Gesetzen geregelt sind.
  3. 3. Im Falle der Abwesenheit oder Amtsunfähigkeit einer höheren Instanz übernimmt die nächstniedrigere Instanz temporär die jeweiligen Befugnisse und Verpflichtungen, bis die reguläre Amtsführung wieder aufgenommen wird.
  4. 4. Die spezifische Zuständigkeitsverteilung zwischen den oben genannten Behörden kann durch ergänzende gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen weiter präzisiert werden.
§25 Maximale Geldstrafe
  1. 1. Die maximale Geldstrafe in der Strafverfolgung beträgt $250.000. Gerichtskosten sind in dieser Summe nicht enthalten.
§26 Gerichtsverhandlungen
  1. 1. Ab einer Freiheitsstrafe von über 30 Hafteinheiten kann eine Gerichtsverhandlung beantragt werden.
  2. 2. Für folgende Straftaten ist eine Gerichtsverhandlung verpflichtend:
    • a) §7 - StGB Mord
    • b) §10 - StGB Terrorismus
    • c) §33 - StGB Kriminelle Vereinigung
    • d) §42 Abs. 5 - StGB Besitz illegaler Geldmittel
    • e) §4.1 Abs. 3 - BtMG Besitz ab 401 Einheiten
    • f) §6 - ZGB Scheidung, im schweren Fall
    • g) §17 Abs. 4 - StVO Straßenverkehrspunkte, im besonders schweren Fall und nur auf Antrag bei der Judikative
Straßenverkehrsordnung (StVO)
§1 Allgemeine Grundregeln des Straßenverkehrs
  1. 1. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss jederzeit die notwendige Sorgfalt walten lassen, um sich und andere nicht zu gefährden oder zu beeinträchtigen. Dies gilt auch für den notwendigen Abstand. Das Fahren eines Fahrzeuges ist nur mit einer in Los Santos ausgestellten Fahrerlaubnis gestattet.
  2. 2. Es gilt grundsätzlich Rechts vor Links. Ausgenommen davon sind Einfahrten, Taxi Zonen, Parkflächen, besonders markierte Stopp- und Haltezonen und Baustellen.
  3. 3. Verkehrsschilder und Ampeln sind, außer nach Abs. 2, nicht zu berücksichtigen.
  4. 4. Geschwindigkeitsbegrenzungen betragen innerorts in verkehrsberuhigten Zonen 70 km/h, innerorts außerhalb verkehrsberuhigter Zonen 100 km/h, außerorts 150 km/h und außerorts auf Highways gilt eine Richtgeschwindigkeit von 250 km/h.
  5. 5. Als verkehrsberuhigte Bereiche gelten:
    • a) Der Würfel Park bis angrenzende Kreuzungen (8053-8054).
    • b) Alle Einrichtungen des medizinisch-öffentlichen Dienstes.
    • c) Alle Einrichtungen der staatlichen Exekutiven.
    • d) Das Gelände des Department of Justice.
    • e) Die Vinewood-Hills.
    • f) Der Pier (8000-8003).
  6. 6. Ausnahmen zu Abs. 4 bilden folgende Bereiche:
    • a) Highway Abschnitt Paleto Bay, dort gelten 150 km/h
  7. 7. Die Fahrbahn ist normalerweise für den Verkehr in Fahrtrichtung rechts vorgesehen, es sei denn, es ist anders ausgeschildert. Es ist verboten, auf der linken Seite der Fahrbahn zu fahren oder gegen die Fahrtrichtung in Einbahnstraßen zu fahren.
  8. 8. Das Überholen eines anderen Verkehrsteilnehmer ist nur links erlaubt. Das Überholen über doppelte, gelb gefärbte Linien ist ausnahmslos verboten.
  9. 9. Das Fahren von motorisierten Fahrzeugen außerhalb von Straßen und Feldwegen ist verboten.
§2 Sonderrechte
  1. 1. Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Behörden mit Sonderaufgaben ausgeschlossen, soweit das zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.
  2. 2. Wenn ein staatliches Einsatzfahrzeug das Martinshorn und das Blaulicht aktiviert haben, ist ihnen Vorfahrt zu gewähren.
§3 Gewerblicher Verkehr
  1. 1. Beim gewerblichen Transport von Menschen ist ein Personenbeförderungsschein mitzuführen. Dieser ist bei der Judikative einzuholen.
§4 Gutachten für PKW, LKW und/oder Motorrad
  1. 1. Die Kosten für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens dürfen nicht mehr als $15.000 pro Fahrzeug betragen.
  2. 2. Ein Fahrzeug, welches als nicht fahrtüchtig gekennzeichnet wird, darf bis zur vollständigen Reparatur nicht bewegt werden. Mitarbeiter des Werkstatt-Services sind in diesem Zuge berechtigt, nach Vorzeigen des Mitarbeiterausweises das Fahrzeug einzubehalten.
§5 Folierungen für PKW, LKW und/oder Motorrad
  1. 1. Folierungen dürfen an Fahrzeugen angebracht werden, sofern diese nachweisbar bei einem eingetragenen Gewerbe produziert und auf das Auto gebracht werden.
  2. 2. Folierungen, die Ähnlichkeit mit Fahrzeugen der Exekutivbeamten besitzen oder darstellen sollen, sind nicht gestattet. Dies bedeutet, dass Folierungen mit den bekannten Farben der Exekutive, Schwarz-Weiß im dazugehörigen Muster, mit Polizei ähnlichen Aufschriften oder angebrachten Leuchtmitteln, wie Blaulicht, nicht angebracht werden dürfen. Bei Zuwiderhandlung ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu rechnen.
  3. 3. Folierungen, die ein exekutiv ähnliches Muster haben, jedoch über eine andere Farbkombination verfügen, sind gestattet.
§6 Unfall
  1. 1. Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat
    • a) unverzüglich anzuhalten,
    • b) den Unfallort abzusichern, bzw. sein Fahrzeug bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
    • c) sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
    • d) Verletzten zu helfen,
    • e) solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeuges und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde.
§7 Entzug der Fahrerlaubnis
  1. 1. Erweist sich jemand als ungeeignet oder als nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu führen, so wird ihm durch die Exekutive die Fahrerlaubnis entzogen.
  2. 2. Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung sind:
    • a) Sichtbarer Einfluss von Betäubenden oder berauschenden Mitteln,
    • b) Körperliche Beeinträchtigung
    • c) Teilnahme an illegalen Rennen, sowie die Entfernung vom Unfallort, sofern dem Täter ersichtlich ist, dass Sachschaden oder Personenschaden entstanden ist.
§8 Nicht straßenverkehrstaugliche Fahrzeuge
  1. 1. Fahrzeuge, die nur für das Gelände, Rallye, zur Schau-Stellung und Rennen sind, dürfen nicht im Straßenverkehr genutzt werden.
  2. 2. Folgende Fahrzeuge sind nach Abs. 2 im allgemeinen Straßenverkehr verboten:
    • a) Fahrzeuge ohne Kennzeichen
    • b) Rallyefahrzeuge
    • c) Showfahrzeuge
    • d) Rennfahrzeuge
    • e) Fahrzeuge, die nur für den Gebrauch auf privatem Rechtsgut gedacht sind.
  3. 3. Jedes Fahrzeug, das nach Abs. 2 a - e zu kategorisieren ist, ist nach dem Kauf direkt zur nächsten Garage zu befördern. Sondergenehmigungen für Sonderfahrten müssen beim Department of Justice eingeholt werden.
§9 Ordnungswidrigkeiten
  1. 1. Verstöße gegen folgende Paragraphen gelten als Ordnungswidrigkeiten und sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:
    • # §1 Abs. 2;3;5;7;8;9 StVO
    • # §3 StVO
    • # §4 StVO
    • # §5 Abs. 2 StVO
    • # §6 StVO
    • # §7 StVO
    • # §9 Abs. 1;2;3;4 StVO
    • # §11 StVO
    • # §13 StVO
    • # §14 StVO
    • # §16 StVO
    • # §17 Abs 1;2 StVO
  2. 2. Geschwindigkeitsvergehen, die mit über 120 km/h der zulässigen Geschwindigkeit begangen werden, ziehen immer einen Entzug der Fahrerlaubnis mit sich.
§10 Anmeldepflicht von KFZ
  1. 1. Eigentümer eines Fahrzeuges sind dazu verpflichtet, das Fahrzeug nach Erwerb anzumelden. Nicht angemeldete Fahrzeuge dürfen bis zum Eintrag im Register nicht geführt werden und werden nach Bedarf abgeschleppt.
  2. 2. Das Führen eines nicht angemeldeten Fahrzeuges ist mit Geldstrafe zu bestrafen.
§11 Gefährdung des Straßenverkehrs
  1. 1. Wer den öffentlichen Straßenverkehr wissentlich oder fahrlässig gefährdet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. 2. Besonders strafbar macht sich, wer den öffentlichen Straßenverkehr in besonderem Maße gefährdet und somit unmittelbar die Bewusstlosigkeit und/oder den Tod Dritter hervorruft.
§12 Mitführen von Ersatzteilen, sowie Erste-Hilfe-Kasten
  1. 1. Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen immer einen Mindestsatz von einem Reparaturkasten, sowie einen gültigen Erste-Hilfe-Kasten mit sich führen.
§13 Verkehrshindernisse
  1. 1. Hindernisse, die bewusst oder fahrlässig auf der Straße platziert werden, in Form von Gegenständen, Beschmutzungen oder durch Besetzungen, sind nicht erlaubt. Wer solche Hindernisse verursacht, macht sich einer Verkehrsbehinderung strafbar und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§14 Ladungssicherung
  1. 1. Die Ladung einschließlich aller Geräte zur Ladungssicherung muss während des gesamten Transportes so verlastet sein, dass diese im Falle einer Vollbremsung nicht verrutschen, umfallen, o.ä.
§15 Parkordnung
  1. 1. Parken auf öffentlichen Flächen hat auf den dafür gekennzeichneten Parkflächen zu geschehen. Das Kfz muss mit allen Reifen innerhalb der gekennzeichneten Parkfläche stehen.
  2. 2. Das Parken außerhalb gekennzeichneter Parkflächen auf öffentlichem Gelände ist verboten.
  3. 3. Das Parken auf den am Straßenrand gekennzeichneten roten Linien ist nicht als Parkzone vorgesehen. Darf jedoch zum Halten genutzt werden. Das Halten an dieser Linie sagt klar aus, dass der Fahrzeugführer das KFZ nicht verlassen darf.
§16 Abstand
  1. 1. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass es auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Der mindestens einzuhaltende Abstand bedarf mindestens der eineinhalbfachen Länge des Fahrzeuges.
  2. 2. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Lastkraftwagen, kurz LKW, muss in der Regel mindestens 50 m betragen.
§17 Straßenverkehrs Punkte
  1. 1. Alle nach §10 StVO Ordnungswidrigkeiten verhängten Strafen ziehen einen oder mehrere Punkte mit sich.
  2. 2. Wer eine Ordnungswidrigkeit nach §10 StVO begeht, wird mit mindestens einer Geldstrafe und einem Verkehrspunkt bestraft.
  3. 3. Wer mehr als zehn Straßenverkehrs Punkte innerhalb von zwei Wochen als Strafe bekommt, wird mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Erwerbs-Sperre von zwei Wochen bestraft.
  4. 4. Wer innerhalb einer Woche die Straßenverkehrsordnung mehr als sieben Mal verletzt, wird mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Erwerbs-Sperre von zwei Wochen bestraft.
§18 Transport illegaler Gegenstände
  1. 1. Wer einen illegalen Gegenstand wissentlich oder fahrlässig transportiert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
  2. 2. Der Fahrer eines Fahrzeuges muss vor Antritt der Fahrt sicherstellen, dass das Fahrzeug keine illegalen Gegenstände enthält.
  3. 3. Sollten sich illegale Gegenstände im Fahrzeug befinden, so muss der Fahrer des Fahrzeuges diese bei der Exekutive anzeigen.
§19 Nichteinhalten der Führerscheinsperre
  1. 1. Wer gegen eine gesetzlich verhängte Führerscheinsperre verstoßen hat, indem er ein Kraftfahrzeug geführt oder gesteuert hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen war, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder mit einer Geldstrafe bestraft.
  2. 2. Wird der Verstoß während einer noch laufenden Führerscheinsperre begangen, so ist die Strafe nach Absatz 1 zu verhängen. Zusätzlich wird die Führerscheinsperre um die Dauer des Verstoßes verlängert.
§20 Haftung
  1. 1. Der Fahrzeughalter haftet für alle Vergehen, welche durch oder mit dem Fahrzeug begangen werden.
  2. 2. Für Gegenstände und Substanzen, welche im Fahrzeug vorgefunden werden haftet der Fahrzeughalter.
Luftverkehrs Ordnung (LuftVO)
§1 Allgemeines
  1. 1. Das Führen eines Luftverkehrsmittels ist ohne eine offiziell in Los Santos ausgestellten Flugerlaubnis nicht gestattet. Ein Vergehen ist zu bestrafen.
  2. 2. Eine Mindestflughöhe von 400 Metern ist zwingend einzuhalten. Ein Vergehen ist zu bestrafen.
  3. 3. Über dem Staatsgefängnis, der Militärbasis und allen staatlichen Institutionen herrscht eine Flugverbotszone. Ausgerufene Sperrzonen sind ebenso als Flugverbotszonen zu betrachten. Ein Vergehen ist zu bestrafen.
    • a) Das Missachten einer solchen Zone kann zum Abschuss des Luftfahrzeuges führen.
    • b) Die Exekutive kann kurzfristig und zeitabhängig weitere Flugverbotszonen bestimmen.
  4. 4. Das Starten und Landen ist nur auf Flugplätzen und ausgewiesenen Helikopter-Landeplätzen gestattet. Ein Vergehen ist zu bestrafen.
    • a) Vor der Landung auf ausgewiesenen Helikopter-Landeplätzen der Polizei sowie allen Regierungsbehörden und der medizinischen Dienste nicht im Zwecke der Menschenrettung ist eine Landeerlaubnis zu erbitten.
  5. 5. Das Verlassen des Flugfeldes mit einem Fluggerät zu Boden ist verboten. Ein Vergehen ist zu bestrafen.
  6. 6. Die vorsätzliche Verursachung eines Flugunfalls ist verboten. Ein Vergehen ist zu bestrafen. Ein schwerwiegender Verstoß kann als terroristischer Akt gewertet werden und wird nach §10 Terrorismus StGB - Besonderer Teil geahndet.
  7. 7. Fliegen unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss ist verboten.
  8. 8. Der Pilot, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Fluggerätes.
  9. 9. Staatsbedienstete, die sich im Dienst befinden und auf Dienstordnung handeln, werden von der LuftVO §1 Abs. 2;3;4 befreit.
Arbeitsgesetz (ArG)
§1 Arbeitsvertrag
  1. 1. Ein Arbeitsvertrag kommt nur dann zustande, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Dies muss durch ein schriftliches Einverständnis entstehen.
  2. 2. Der Arbeitsvertrag muss mindestens vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben sein.
  3. 3. Der unterschriebene Arbeitsvertrag muss sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer vorliegen und jederzeit vorzeigbar sein.
  4. 4. Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen, ist weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer im Rahmen des ArG rechtlich zu belangen.
  5. 5. Ein Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag ist rechtlich mit einem Arbeitsvertrag gleichzusetzen.
  6. 6. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Nebenbeschäftigung zu melden bzw. die Genehmigung einzuholen, sofern im Arbeitsvertrag verankert.
§2 Pflichten des Arbeitnehmers
  1. 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede interne und während der Arbeit erlangte Information für sich zu behalten und nicht an Drittpersonen weiterzugeben (§3 AkG).
    • a) jede interne und während der Arbeit erlangte Information für sich zu behalten und nicht an Drittpersonen weiterzugeben (§3 AkG).
    • b) Sollte keine Verschwiegenheitsklausel im Vertrag verankert sein, ist der Arbeitnehmer auch nicht dazu verpflichtet, interne Informationen zu verschweigen.
    • c) Sich bei seinem Arbeitgeber spätestens am Tag der Erkrankung zu melden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit besteht.
    • d) Dem im Arbeitsvertrag verankerten Tätigkeitsfeld nachzukommen.
    • e) Sonstige im Arbeitsvertrag verankerte Vereinbarungen, sofern mit dem Gesetz vereinbar, zu erfüllen.
§3 Pflichten des Arbeitgebers
  1. 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
    • a) Den Arbeitnehmer in die entsprechenden Tätigkeitsbereiche ordnungsgemäß einzuarbeiten.
    • b) Den Arbeitnehmer entsprechend der Tätigkeit zu entlohnen.
    • c) Bei nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Verrichtung der Tätigkeiten obliegt es dem Arbeitgeber, einen Anteil des Lohns oder den gesamten Lohn einzubehalten.
    • d) Dem Arbeitnehmer regelmäßige Pausen von 15 Minuten, innerhalb von drei Stunden, zu gewähren.
    • e) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Dienstzeugnis oder Arbeitszeugnis auf Antrag auszustellen. Hierfür hat der Arbeitgeber eine maximale Bearbeitungszeit von sieben Tagen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis alle zwei Monate.
    • f) Nach einer Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, zeitnah ein Dienstzeugnis oder Arbeitszeugnis ohne Antrag des Arbeitnehmers auszustellen.
§4 Kündigung
  1. 1. Eine Kündigung kann entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden.
  2. 2. Die Kündigung muss entsprechend der vertraglich vereinbarten Konditionen verfasst werden.
  3. 3. Zu den Konditionen gehören:
    1. a) Kündigungsfristen;
    2. b) Angabe von Gründen;
    3. c) Rückgabe bereitgestellter Arbeitsmittel, sofern erhalten;
    4. d) Rückgabe von Schlüssel, Dienstmarken, Dienstwaffen.
  4. 4. Sollte eine Kündigung nicht gemäß §4 ArG Abs. 2 verfasst worden sein, steht dem gekündigten Arbeitnehmer eine monetäre Entschädigung in Höhe von einem Monatslohn des ehemaligen Gehalts zu.
  5. 5. Der Monatslohn wird auf 30 Tage hochgerechnet, mit einem Soll-Stundenkontingent von drei Stunden pro Tag.
§5 Kündigung aus nicht nachvollziehbaren Gründen
  1. 1. Gegen eine Kündigung aus nicht nachvollziehbaren Gründen oder falschen Gründen kann zivilrechtlich geklagt werden und unter Umständen ein Schadensersatz oder eine Wiedereinstellung erwirkt werden.
§6 Suspendierung
  • 1. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vom Dienst suspendieren, wenn
    • a) strafrechtliche Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer laufen,
    • b) interne Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer laufen.
  • 2. Eine Suspendierung über drei Wochen zieht automatisch eine Kündigung nach sich.
  • 3. Während der Suspendierung darf der Arbeitnehmer
    • a) den Dienst nicht antreten,
    • b) bereitgestellte Arbeitsmittel nicht nutzen,
    • c) seine Position in der Firma oder Behörde nicht missbrauchen (AkG),
    • d) die Verschwiegenheit über die bei der Arbeit erlangten Informationen nicht brechen (AkG).
  • 4. Eine Suspendierung muss schriftlich und mit Angaben folgender Punkte erfolgen:
    • a) Name des Suspendierten,
    • b) Mitarbeiternummer, sofern vorhanden,
    • c) Grund,
    • d) Datum,
    • e) Angabe von Ablauf der Suspendierung.
Handelsgesetzbuch (HGB)
§1 Staatsregister
  1. 1. Ein Gewerbe im Sinne des Gesetzes hat die Absicht, durch eine legale Tätigkeit Gewinne zu erwirtschaften.
  2. 2. Um ein Gewerbe betreiben zu können, bedarf es einer Eintragung in das Staatsregister. Die Eintragung erfolgt auf Antrag und nach erfolgter Prüfung durch den Staat.
  3. 3. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
  4. 4. Voraussetzung für die Eintragung in das Staatsregister ist ein Führungszeugnis, das keine Vorstrafen aufweist und nicht älter als eine Woche ist.
  5. 5. Der Name des Gewerbes darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
  6. 6. Wer ein Gewerbe ohne Gewerbeschein betreibt, ist vom Gewerbeamt mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§2 Verträge
  1. 1. Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Vertragsinhalte gelten ausschließlich zwischen den beteiligten Vertragspartnern und entwickeln keine Außenwirkung.
  2. 2. Die Vertragsparteien können den Inhalt des Vertrages frei gestalten und sind nicht an bestimmte Formerfordernisse gebunden.
  3. 3. Verträge dürfen nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
  4. 4. Der Senat legt die vertragsrechtlichen Grundsätze, wenn nötig fest und entwickelt diese stetig weiter.
  5. 5. Bei Verstößen gegen Vertragsinhalte steht es den Vertragsparteien frei, eine Klage bei Gericht einzureichen.
  6. 6. Nur schriftlich festgehaltene Vertragsinhalte können Grundlage einer Klage sein.
  7. 7. Schriftliche Verträge müssen zwangsläufig ausreichend Informationen über den zwischen den Parteien geschlossenen Pakt beinhalten. Notwendige Bestandteile eines schriftlichen Vertrages sind also:
    • a) Name, Vorname aller Vertragspartner
    • b) Datum der Vertragserstellung und seines Abschlusses
    • c) Inhalt über vereinbarte Vertragsinhalte
    • d) Konsequenzen bei nicht Einhaltung der Vertragsinhalte
    • e) Unterschrift aller beteiligten Parteien
§3 Vertretungsregelung
  1. 1. Jedes Unternehmen kann eine bevollmächtigte Person, zu seiner Vertretung einsetzen.
  2. 2. Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen kann eine Vollmacht erteilen, um eine Person zur Vertretung der Geschäftsführung zu benennen. Diese Vollmacht muss beim Department of Justice erstellt werden.
§4 Unternehmenshaftung
  1. 1. Der Inhaber eines Gewerbes ist dazu verpflichtet, Auflagen des Staates nachzukommen. Bei Verstößen drohen Strafen sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins.
  2. 2. Wurde durch einen Entscheidungsträger in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gewerbes vorsätzlich oder fahrlässig eine Straftat begangen, drohen Strafen wie ggf. der Entzug des Gewerbescheines.
  3. 3. Wurde in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gewerbes eine Straftat begangen, kann das Gewerbe sanktioniert werden, wenn durch einen Entscheidungsträger des Gewerbes vorsätzlich oder fahrlässig zumutbare Aufsichtsmaßnahmen, insbesondere technischer, organisatorischer oder personeller Art unterlassen worden sind, durch die die Begehung der Straftat verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
§5 Teilhaberschaft
  1. 1. Wer sich als stiller Teilhaber an dem Gewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat diese so zu leisten, dass sie auf das Geschäftskonto des Inhabers übergeht.
  2. 2. Ist der Anteil des stillen Gesellschafters nicht an dem Gewinn und Verlust bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als Bedingung.
  3. 3. In einem Teilhabervertrag kann festgehalten werden, dass der Teilhaber nicht vom Gewinn ausgeschlossen werden kann.
  4. 4. Der Gewinn, der vom Teilhaber nicht eingefordert wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde.
§6 Wettbewerb
  1. 1. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
  2. 2. Unlauter handelt wer:
    • a) Mitbewerber, deren Kennzeichen, Waren, etc. herabsetzt oder verunglimpft,
    • b) Mitbewerber, deren Kennzeichen, Waren, etc. mit Behauptungen oder falschen Tatsachen schädigt,
    • c) Mitbewerber, deren Kennzeichen, Waren, etc. kopiert oder nachahmt,
    • d) Mitbewerber gezielt behindert.
  3. 3. Wucher: Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er durch Praktik, den Verkauf von Waren o.Ä. einen unverhältnismäßig hohen Gewinn erzielt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§7 Eingetragene Gewerbe im Staatsregister
  1. 1. Kennzeichen eines im Staatsregister eingetragenen Gewerbes sind rechtlich geschützt und dürfen nicht kopiert oder nachgeahmt werden.
  2. 2. Wer nach Abs. 1 handelt, macht sich der Markenfälschung schuldig und wird mit einer Freiheitsstrafe, Verlust des Eintrags in das Staatsregister mit der einhergehenden Pfändung des Gewerbes und/oder einer Geldstrafe bestraft.
§8 Sanktionierung eingetragener Gewerbe
  1. 1. Sollten Gewerbe ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen und dadurch gültige Vorschriften nicht einhalten, so kann ihnen eine finanzielle Sanktion durch das Department of Justice verhängt werden.
  2. 2. Sollte ein Gewerbe trotz Sanktionierung den Betrieb weiterführen, ohne die bereits sanktionierten Missstände zu beheben, so kann es auch zu Haftstrafen für den/die Inhaber/Inhaberin kommen. Ersatzweise kann dieses Recht auf den rechtlichen Vertreter ausgeweitet werden, sofern dieser nachweislich von den vorherrschenden Missständen wusste.
Anwaltsordnung (Aord)
§1 Zulassung und Tätigkeit des Rechtsanwalts
  1. 1. Ein Rechtsanwalt ist jedes Mitglied der Anwaltskammer des Staates San Andreas, das entweder in einer im Staatsregister eingetragenen Anwaltskanzlei tätig ist oder als selbständiger Anwalt praktiziert. Zur Anerkennung als Rechtsanwalt muss zudem eine Anwaltslizenz durch das Department of Justice erworben werden.
  2. 2. Studenten/Praktikanten und ähnliche Ränge sind nicht berechtigt, eigenverantwortlich als Rechtsanwalt aufzutreten.
  3. 3. Der Rechtsanwalt schützt seine Mandanten vor Rechtsverlusten, begleitet sie konfliktvermeidend und streitschlichtend, bewahrt sie vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichert sie gegen verfassungswidrige Beeinträchtigungen und staatliche Machtüberschreitungen.
§2 Verschwiegenheit
  1. 1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dieses Recht und diese Pflicht zur Verschwiegenheit umfassen alle Informationen, die ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden, und bleiben auch nach Beendigung des Mandats und der Anstellung bestehen.
  2. 2. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt nur, wenn die Anwaltsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen vorsehen, oder wenn die Offenlegung zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache erforderlich ist.
  3. 3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Kollegen sowie alle weiteren Personen, die in seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit anzuhalten und zu verpflichten.
§3 Ausschluss der Tätigkeit
  1. 1. Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit der Rechtssache in sonstiger Weise beruflich befasst war.
  2. 2. Wer erkennt, dass er dennoch tätig geworden ist, hat seinen Mandanten umgehend darüber zu unterrichten und das Mandat niederzulegen.
  3. 3. Jeder Rechtsanwalt ist auch im Falle der Ausübung als Pflichtverteidiger dazu berechtigt, das Mandat aus nachvollziehbaren Gründen abzulehnen.
  4. 4. Wer erkennt, dass er entgegen der Anwaltsordnung tätig ist, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.
§4 Verwaltung von Fremdgeldern und anderen Vermögenswerten
  1. 1. Zur Verwaltung von Fremdgeldern und anderen Vermögenswerten hat der Rechtsanwalt in Erfüllung der Pflichten eine genaue Dokumentation zu führen.
  2. 2. Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte sind unverzüglich auf Anfrage an den Berechtigten weiterzuleiten. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Sparbüchern zu verwalten. In einem Sparbuch dürfen Beträge über $250.000 nicht länger als einen Monat verwaltet werden.
  3. 3. Eigene Forderungen und geldliche Ansprüche dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.
  4. 4. Vermögenswerte, insbesondere Grundbesitz und Fahrzeuge aller Art, dürfen nicht länger als einen Monat verwaltet werden.
  5. 5. Ein Rechtsanwalt darf nur nach schriftlicher Aufforderung des rechtmäßigen Besitzers Vermögenswerte verkaufen oder versteigern.
§5 Pflichten
  1. 1. Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
  2. 2. Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
  3. 3. Der Rechtsanwalt, der das übertragene Mandat übernimmt, hat sicherzustellen, dass der früher tätige Anwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird. Auch hat der Anwalt, der neben einem anderen Anwalt ein Mandat übernimmt, diesen unverzüglich über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten.
  4. 4. Absatz 3 gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt nur beratend tätig wird.
  5. 5. Vor Gericht sind maximal 2 Rechtsanwälte pro Angeklagten zulässig. Der zuständige Anwalt wird vom Angeklagten bei Erhalt der Vorladung benannt und sofort an den Richter gemeldet.
§6 Akteneinsicht
  1. 1. Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens Akteneinsicht zu beantragen, soweit dies zur sachgemäßen Wahrnehmung der Mandanteninteressen erforderlich ist.
  2. 2. Die Akteneinsicht wird grundsätzlich durch die zuständige Staatsanwaltschaft gewährt. Diese kann den Umfang der Einsicht beschränken, sofern schutzwürdige Interessen Dritter oder der Zweck des Ermittlungsverfahrens dies erfordern.
  3. 3. Befinden sich die Verfahrensakten bereits beim zuständigen Gericht, kann der zuständige Richter die Akteneinsicht genehmigen. Der Richter wahrt dabei seine Neutralität und entscheidet ausschließlich über den Umfang und Zeitpunkt der Einsichtnahme.
  4. 4. Zur Erhebung einer Zivilklage oder aus ähnlichem wichtigen Grund sind dem Rechtsanwalt alle nötigen Informationen zu geben. Diese sind ausschließlich bei der Richterschaft zu erfragen.
§7 Meldepflicht
  1. 1. Jeder Anwalt, der in einem Fall eine gesetzesmissachtende Handlung der gegnerischen Partei bemerkt, ist dazu verpflichtet, diese unverzüglich der Justiz zu melden.
§8 Mandatspflicht
  1. 1. Jeder Pflichtverteidiger muss einen Fall, der ihm aufgetragen wird, bestmöglich auf legale Art und Weise versuchen zu gewinnen.
§9 Kontaktverbot
  1. 1. Ein Rechtsanwalt darf die Gegenseite nicht direkt kontaktieren. Wenn ein Anwalt dies tut, verstößt er gegen das Kontaktverbot. Dies gilt auch dann, wenn sein eigener Mandant ihn darum bittet. Dabei ist es unerheblich, ob der Anwalt absichtlich oder fahrlässig handelt.
  2. 2. Das Kontaktverbot ist verfassungsgemäß. Es bedeutet, dass ein Anwalt in einem Rechtsstreit keine direkte Kommunikation mit der anderen Partei aufnehmen darf, wenn diese anderweitig anwaltlich vertreten ist. Der Anwalt muss außerdem sicherstellen, dass sein Mandant keine eigenmächtigen Schritte unternimmt, die gegen dieses Verbot verstoßen könnten.
  3. 3. Ausnahmen zu diesem Verbot sind lediglich die Erfragung der Akteneinsicht zu einem konkreten Fall bei der bearbeitenden Richterschaft oder die Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung der einzelnen Verfahrensprozesse.
§10 Beweismittelbeschaffung
  1. 1. Jedes Beweismittel ist nur in dem Falle zulässig, sofern es über legale Mittel beschafft wurde.
  2. 2. Unter Beweismittel fallen Zeugnis, Urkunde, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskunft und Parteibefragung sowie Beweisaussagen.
  3. 3. Die Exekutive ist ebenso beweispflichtig in Form von Beweisbildern.
§11 Gerichtliche Anwesenheitspflicht
  1. 1. Jeder Anwalt ist verpflichtet, bei einer gerichtlichen Vorladung mit seinem Mandanten zu erscheinen, sollte dies gefordert sein. Ansonsten ist die Anwesenheit des Anwalts ausreichend.
  2. 2. Sollte sich ein Erscheinen verzögern oder nicht möglich sein, so ist dies rechtzeitig bei dem zuständigen Richter zu melden.
§12 Wechsel des Verteidigers
  1. 1. Der Wechsel des Wahlverteidigers ist jederzeit möglich. Hierzu genügt eine Kündigung des Mandatsvertrags. Die Kündigung des Mandanten bedarf keiner Gründe und sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen. Hingegen bedarf der Verteidiger für seine Kündigung eines wichtigen Grundes.
  2. 2. Ein Verteidiger darf während eines laufenden Prozesses gewechselt werden. Sollte die Hauptverhandlung bereits begonnen haben, muss der Mandant sich bis zum Eintreffen eines neuen Verteidigers selbst vertreten.
§13 Aussage unter Eid und Zeugenvernehmung
  1. 1. Wer vor Gericht als Zeuge aussagen muss, der muss vor seiner Aussage folgende Worte laut, mit erhobener rechter Hand aussprechen: “Hiermit schwöre ich, dass ich nur die Wahrheit sage, nichts als die Wahrheit und die alleinige Wahrheit sage, so wahr mir Gott helfe.”.
  2. 2. Wer zu einer Aussage unter Eid vorgeladen wird, muss ebenfalls diesen Eid laut und mit erhobener rechter Hand aussprechen.
  3. 3. Der Zusatz “so wahr mir Gott helfe" ist je nach Religion frei zu bestimmen oder wegzulassen.
§14 Gerichtliche Vorschriften
  1. 1. Der prozessleitende Richter hat volle Weisungsrechte während eines Prozesses. Seinen Anweisungen ist stets Folge zu leisten.
  2. 2. Wer sich vor Gericht mehrfach nicht an die Anweisungen des Richters hält, muss mit einer Geldstrafe oder der Verweisung des Saales rechnen.
  3. 3. Das vor Gericht ausgesprochene Urteil ist stets zu respektieren.
  4. 4. Schuss- und Stichwaffen sind strengstens verboten.
  5. 5. Jeder, der einer Verhandlung beiwohnt, muss sich vorher durchsuchen lassen, um in das Gebäude zu gelangen.
§15 Entzug der Anwaltslizenz
  1. 1. Die Anwaltslizenz kann entzogen werden, wenn der Anwalt:
    • a) gegen die Berufspflichten grob verstoßen hat,
    • b) moralisch und ethisch gegen das Gesetz verstößt oder sich selbst beziehungsweise Dritten körperlichen, psychischen oder finanziellen Schaden zufügt,
    • c) wiederholt und schwerwiegend gegen die Anwaltsordnung verstoßen hat,
    • d) falsche Angaben bei der Beantragung der Lizenz gemacht hat,
    • e) Fehlverhalten im Gerichtssaal zeigt.
  2. 2. Die Anwaltslizenz kann ausschließlich vom Department of Justice entzogen werden.
  3. 3. Ein grober Verstoß gegen die Berufspflichten liegt insbesondere vor, wenn der Anwalt:
    • a) im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit betrügerische Handlungen begangen hat.
  4. 4. Im Falle eines sofortigen Entzugs der Anwaltslizenz aufgrund dringender Gründe, die eine weitere Berufsausübung unzumutbar machen, ist der Anwalt unverzüglich zu informieren und ihm ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
  5. 5. Mit dem Entzug der Anwaltslizenz erlischt die Berechtigung, den Beruf des Anwalts in San Andreas auszuüben. Der betroffene Anwalt ist verpflichtet, die Anwaltslizenz unverzüglich zurückzugeben.
Gesetz zur Bekämpfung und Verhinderung von Korruption (AKG)
§1 Zweck des Gesetzes
  1. 1. Dieses Gesetz hat zum Ziel, Korruption zu bekämpfen und zu verhindern, die Integrität im öffentlichen und privaten Sektor zu wahren und das Vertrauen in staatliche Institutionen sowie in die Wirtschaft zu stärken.
§2 Definition von Korruption
  1. 1. Korruption im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Handlungen, bei denen Amtsträger oder Privatpersonen Vorteile fordern, annehmen, anbieten oder gewähren, um pflichtwidrig zu handeln oder Handlungen zu unterlassen.
  2. 2. Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind materielle oder immaterielle Zuwendungen, die den Empfänger begünstigen.
§3 Verbot von Korruption
  1. 1. Amtsträgern und Angestellten im öffentlichen Dienst ist es untersagt, Vorteile zu fordern, anzunehmen, sich versprechen zu lassen, zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, wenn dies im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit erfolgt und die Dienstpflichten verletzt.
  2. 2. Privatpersonen und Unternehmen ist es untersagt, Vorteile zu fordern, anzunehmen, sich versprechen zu lassen, zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, wenn dies im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt und die Pflichten gegenüber Geschäftspartnern oder Dritten verletzt.
§4 Sanktionen
  1. 1. Verstöße gegen das Verbot der Korruption werden mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
  2. 2. In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe auf die Höchststrafe anzuheben.
  3. 3. Neben der Strafe können zusätzliche Maßnahmen wie Berufsverbot, Einziehung von Vermögensvorteilen und Schadensersatzansprüche angeordnet werden.
§5 Meldung und Schutz von Hinweisgebern
  1. 1. Personen, die Kenntnis von korrupten Handlungen haben, sind berechtigt und aufgefordert, diese den zuständigen Behörden zu melden.
  2. 2. Hinweisgeber, die in gutem Glauben Informationen über Korruption weitergeben, sind vor beruflichen und persönlichen Nachteilen zu schützen.
§6 Prävention und Aufklärung
  1. 1. Öffentliche und private Einrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen zur Prävention von Korruption zu ergreifen, einschließlich Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für Mitarbeiter.
§7 Verschleierung einer Straftat
  1. 1. Erlangt ein Staatsbediensteter oder Bürger des Staates Los Santos Kenntnis von einer Straftat, ist dieser dazu verpflichtet, diese zu melden oder gegebenenfalls nachzuverfolgen. Wer diese Straftat verschleiert und nicht zur Anzeige bringt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§8 Missbrauch des Amtes und unparteiisches Handeln
  1. 1. Amtsträgern ist es untersagt, ihre Position oder ihr Amt in einer Weise zu missbrauchen, die Dritte schädigt. Der Missbrauch des Amtes zum persönlichen Vorteil oder zur Benachteiligung anderer ist streng verboten.
  2. 2. Jeder Amtsträger ist verpflichtet, seine persönlichen Emotionen und Vorurteile von der Ausübung seines Amtes strikt zu trennen. Entscheidungen und Handlungen im Amt müssen stets auf der Grundlage von Gesetzen und objektiven Kriterien erfolgen.
  3. 3. Verstöße gegen diese Vorschrift werden als schwerwiegende Dienstvergehen betrachtet und können disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Amt nach sich ziehen. Darüber hinaus können strafrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen.